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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Weitere Änderung der Berufsförderungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BFöV § 2, § 16, § 31, § 34, § 35, § 36a

Die Berufsförderungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:

„Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes".

b)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes".

c)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes".

d)
Die Angabe zu 36a wird wie folgt gefasst:

„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes".

2.
In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 9 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

5.
In § 34 in der Überschrift und in Absatz 1, in § 35 in der Überschrift und in Absatz 2 sowie in § 36a in der Überschrift wird jeweils die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SoldEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 10 WDModG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...