(1) Der Einarbeitungszuschuss soll gewährt werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten oder in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr befristeten Arbeitsverhältnis über die übliche - in der Regel kurzfristige - Einweisung hinaus im Rahmen eines Einarbeitungsplanes zunächst das Leistungsvermögen der Förderungsberechtigten an die Anforderungen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranführen muss.
(2)
1Der Einarbeitungszuschuss wird grundsätzlich nur für das erste Arbeitsverhältnis gewährt.
2§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3Bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst wird ein Einarbeitungszuschuss nicht gewährt.
(3) Der Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder elektronisch durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu stellen.
(4) Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses richten sich nach dem Unterschied zwischen dem vorhandenen Leistungsvermögen, dem beruflichen Kenntnisstand sowie der Lernfähigkeit der Einzuarbeitenden und den Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes.
(5) 1Der Bewilligungszeitraum ist in jedem Einzelfall festzulegen und soll insgesamt 13 Wochen nicht überschreiten. 2In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung bis zu insgesamt 26 Wochen möglich.
(6) 1Der Einarbeitungszuschuss darf zu Beginn der Einarbeitungszeit 50 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen 70 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 2Er ist mit zunehmender Leistungsfähigkeit der Einzuarbeitenden entsprechend zu verringern. 3Der Bemessung des Einarbeitungszuschusses ist das zu Beginn der Einarbeitung maßgebliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. 4Der Einarbeitungszuschuss wird monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt.
(7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den gewährten Einarbeitungszuschuss sofort zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit aus Gründen gelöst wird, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu vertreten hat.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426