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Änderung § 27 BFöV vom 27.08.2015

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§ 27 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 27 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.

(2) Die Entscheidung, Förderungszeiträume, die aus von den Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen am Ende
der Wehrdienstzeit nicht genutzt werden konnten, zu Verlängerungszeiträumen nach § 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu erklären, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Förderungsberechtigten durch Bescheid des Berufsförderungsdienstes.

(Text neue Fassung)

1 Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird. 2 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu fördern. 3 Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten einer Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert werden, soweit dies nach der Förderungsplanung zur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend notwendig ist. 4 Unzulässig ist die Beschränkung der Förderung auf kostenintensive Teile der Maßnahme.