Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 BFöV vom 27.08.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 1 BföVÄndV am 27. August 2015 und Änderungshistorie der BFöV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 28 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Nichtantritt, die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Maßnahme der beruflichen Bildung von Bedeutung sein können, sind von den Förderungsberechtigten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Förderungsberechtigten haben die Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung dem Berufsförderungsdienst wie folgt nachzuweisen:

1. während der Wehrdienstzeit jeweils
zwei Wochen nach Antritt, halbjährlich und zum Dienstzeitende beziehungsweise unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme und

2. nach
der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach Antritt, jährlich und unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme.

Im Einzelfall
können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten - insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen - auferlegt werden.

(3) Bei einer Maßnahme der beruflichen Bildung unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1. die Maßnahme der beruflichen Bildung nicht oder verspätet antreten,

(Text neue Fassung)

(1) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie

1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2. der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,

3. die Maßnahme vorzeitig beenden oder

4. das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.

Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter Teilnahmenachweise übersendet. Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.

(3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder

3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.

vorherige Änderung

(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührnisse - unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Der Berufsförderungsdienst überwacht die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4.

(6)
Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.



(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.

 (keine frühere Fassung vorhanden)