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Änderung § 9 BFöV vom 09.08.2019

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§ 9 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 9 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen


(1) 1 An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

(Text neue Fassung)

1. Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,

2. Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,

3. Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,

5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,

6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind,

8. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Kauffrau für Büromanagement oder zum Kaufmann für Büromanagement und

9. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses.

2 Schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6 und 9. 3 Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.



7. Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,

8. Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,

9. Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,

10. Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.

2 'Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind

1. schulische
Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

3
Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.

(2) 1 Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. 2 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. 3 Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.

(3) 1 Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:

1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,

2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.

vorherige Änderung

2 Für Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung. 3 Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. 2 Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) 1 Zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen können an Bundeswehrfachschulen Studienkurse eingerichtet werden. 2 Diese dauern

1. für Förderungsberechtigte, die die Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,



2 Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. 3 Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. 2 Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern

1. für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,

2. für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.



(heute geltende Fassung)