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Synopse aller Änderungen der BFöV am 09.08.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 20 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BFöV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung
(Text neue Fassung)

    § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung
    § 1a Zuständigkeiten

    § 2 Berufsberatung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung
    § 3 Förderungsplan
Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
    § 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
    § 6 Erstattung von Kosten
    § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
    § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
    § 10 Zahl der Unterrichtsstunden
    § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
    § 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
    § 13 Form und Fristen
    § 14 Versetzung und Prüfung
Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
    § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
    § 17 Antragstellung
    § 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
    § 19 Kosten der beruflichen Bildung
    § 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
    § 21 Kosten für Ausbildungsmittel
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung


    § 22 (aufgehoben)
    § 23 Reise- und Trennungsauslagen
    § 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung
    § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
    § 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
    § 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten
    § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
    § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
    § 31 Eingliederungshilfen
    § 32 Einarbeitungszuschuss
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 32a Lohnkostenzuschuss
    § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
    § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung
Teil 6 Schlussvorschriften
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    § 38 Zuständigkeiten
    § 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung


    § 38 Übergangsregelungen
    § 39 (aufgehoben)
    Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
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§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung




§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. 2 Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten.

(2) 1
Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. 2 Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. 3 Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits vermittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird.



(1) 1 Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. 2 Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.

(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine
Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.

(3) Eine Maßnahme schulischer
und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Zuständigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zuständig.

(2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.

(3) 1 Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren oder seinen Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Abweichend von Satz 1 ist zuständig

1. bei einer internen Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,

2. das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,

3. für das Verfahren nach § 32 das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einarbeitung erfolgen soll.

(4) 1 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. 2 Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - aus.

(5) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. 2 Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1 trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

(6) 1 Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. 2 Es übt die Fachaufsicht über die Bundeswehrfachschulen aus.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Berufsberatung


(1) Das Beratungsgespräch umfasst:

1. die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),

2. die Feststellung der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen,

3. die Klärung der beruflichen Anforderungen und Rahmenbedingungen,

4. die Festlegung des schulischen oder beruflichen Bildungsziels,

5. die Erstellung eines Förderungsplans sowie

6. die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans.

(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf

1. die Berufsorientierung und Berufsfindung,

2. die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung und Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz während und nach der Wehrdienstzeit,

3. die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifikationen, die im Rahmen der militärischen Ausbildung und Verwendung erworben worden sind,

4. die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie

5. die Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(4) Die Berufsberatung kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.

(5)
Das Karrierecenter der Bundeswehr kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden.

(6) Der
Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.

(7)
1 Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.



(3) 1 Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. 2 Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch in Begleitung von einer der folgenden Personen teilzunehmen:

1. der Ehegattin oder des Ehegatten,

2. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

3. einer Person, mit der die oder der Förderungsberechtigte in einem Haushalt zusammenlebt.

(4) 1 Die Förderungsberechtigten nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen. 2 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. 3 Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher. 4 Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat.

(5) Die Berufsberatung
kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.

(6)
Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden.

(7) Das Karrierecenter der Bundeswehr -
Berufsförderungsdienst - arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.

(8)
1 Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung und im Übrigen auf Antrag beraten.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung anzureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet. 2 Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. 2 Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. 3 Absatz 1 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung


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(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

(2) 1 Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. 2 Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

(3) 1 Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. 2 § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.



(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

(2) 1 Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. 2 Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

(3) 1 Ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilnehmen. 2 § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Erstattung von Kosten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu.



(1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2 Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3 Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.



(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn

1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,

2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder

3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes

1. aus der Bundeswehr ausscheiden,

2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt werden oder

3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhalten.

2 Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht übernommen.



(2) 1 Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums

1. aus der Bundeswehr ausscheidet,

2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,

3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder

4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.

2 Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet.

(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen


(1) 1 An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,



1. Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,

2. Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,

3. Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,

5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,

6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind,

8. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Kauffrau für Büromanagement oder zum Kaufmann für Büromanagement und

9. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses.

2 Schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6 und 9. 3 Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.



7. Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,

8. Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,

9. Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,

10. Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.

2 'Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind

1. schulische
Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

3
Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.

(2) 1 Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. 2 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. 3 Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.

(3) 1 Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:

1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,

2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Für Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung. 3 Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. 2 Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) 1 Zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen können an Bundeswehrfachschulen Studienkurse eingerichtet werden. 2 Diese dauern

1. für Förderungsberechtigte, die die Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,



2 Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. 3 Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. 2 Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern

1. für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,

2. für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel


(1) 1 Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. 2 § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. 2 Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen.



(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19 Absatz 2 werden angerechnet:

1. für den Besuch eines Lehrgangs nach §
9 Absatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens 1.200 Euro pro Studienhalbjahr,

2. für
den Besuch eines Studienkurses nach § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal 600 Euro.



(1) 1 Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. 2 Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung kann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgängen von der Anrechnung abgesehen werden.

(2) 1 Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. 2 Soweit zur Lehrgangsteilnahme kostenfreie Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. 3 Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Form und Fristen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Förderungsberechtigte haben dem Berufsförderungsdienst spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen.

(2) 1 Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) frühestens neun und spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. 2 Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecenter der Bundeswehr spätestens zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme die Bundeswehrfachschule und die Lehrgangsart mit. 3 Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienstzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Kommandierung zu der zuständigen militärischen Betreuungsstelle.



(1) Förderungsberechtigte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen.

(2) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) frühestens neun und spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. 2 Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - spätestens zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme die Bundeswehrfachschule und die Lehrgangsart mit. 3 Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienstzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Kommandierung zu der zuständigen militärischen Betreuungsstelle.

(3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.



§ 14 Versetzung und Prüfung


(1) 1 Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden die Förderungsberechtigten von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. 2 Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehrgang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am Unterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule aus. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule abgeschlossen.



(2) 1 Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehrgang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am Unterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule aus. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und 8 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule abgeschlossen.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung


(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) 1 Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und

2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme nach Satz 1 vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2 Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn



2 Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. 3 Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2 Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1. sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Antragstellung


(1) 1 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls.



(2) 1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nach den Umständen des Einzelfalls.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Kosten der beruflichen Bildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind



(1) 1 Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:

1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),

2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),

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3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22),

4.
Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

5.
Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

6.
Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

7. der Zuschuss zu den
Umzugsauslagen (§ 26)

nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. 2
Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle übernommen werden.

(2) 1 Die notwendigen Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:


| Förderungsdauer
nach § 5 Absatz 4 des
Soldatenversorgungs-
gesetzes in
Monaten | Höchstbetrag in Euro



3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

4.
Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

5.
Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

6.
Umzugsauslagen (§ 26).

2
Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. 3 Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. 4 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.

(2) 1 Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:


| Dauer der Förderung
nach § 5 Absatz 4
des Soldaten-
versorgungsgesetzes
in
Monaten | Höchstbetrag
in
Euro

| 1 | 2

1 | 12 | 5.000

2 | 18 | 7.000

3 | 24 | 9.000

4 | 30 | 11.000

5 | 36 | 13.000

6 | 42 | 15.000

7 | 48 | 17.000

8 | 54 | 19.000

9 | 60 | 21.000

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Weicht
die Förderungsdauer von der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ab, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zustehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden Anspruchsmonat um 333,33 Euro. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 3 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. 4 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.




Wenn sich
die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere

1.
bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des
Soldatenversorgungsgesetzes oder

3.
bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes.

2 Der Höchstbetrag
erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. 3 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 4 Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. 5 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.

(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.

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(4) Besteht ein Anspruch nach § 5 Absatz 1a des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht angerechnet.



(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.

(heute geltende Fassung) 

§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren


(1) 1 Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. 2 Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn

1. die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaßnahme umfasst und

2. die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte.

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(2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.



(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an
einer geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstellung entstandenen notwendigen Kosten der Maßnahme.

(heute geltende Fassung) 
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§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung




§ 22 (aufgehoben)


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(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.

(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung


(1) Notwendige Kosten für Studienfahrten - auch in das Ausland - aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Studienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die Studienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeitraum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Zurückbleibender nicht angeboten wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.



(2) 1 Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. 2 Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1 Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.



(1) 1 Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. 2 Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1 Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.



1 Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird. 2 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu fördern. 3 Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten einer Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert werden, soweit dies nach der Förderungsplanung zur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend notwendig ist. 4 Unzulässig ist die Beschränkung der Förderung auf kostenintensive Teile der Maßnahme.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn sie



(1) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn sie

1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2. der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,

3. die Maßnahme vorzeitig beenden oder

4. das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.

3 Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter Teilnahmenachweise übersendet. 2 Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. 3 Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.



(2) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Teilnahmenachweise übersendet. 2 Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. 3 Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.

(3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder

3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.



(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes


(1) 1 Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,

2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,

3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder

4. aus sonstigen Gründen

nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2 Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine bewilligte Förderung endet bei



(2) 1 Eine bewilligte Förderung endet bei

1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,

2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,

3. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder

4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service eingerichtet.



(1) Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - ein Job-Service eingerichtet.

(2) 1 Der Job-Service kann Leistungen privater Arbeitsvermittlerinnen oder Arbeitsvermittler, für die eine erfolgsbezogene Vergütung von nicht mehr als 2.500 Euro anfällt, in Anspruch nehmen, um eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wenn

1. innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende keine Vermittlung durch den Job-Service erfolgt ist und

2. andernfalls die Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten in das zivile Erwerbsleben nach Ablauf des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse zu scheitern droht.

2 Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis

1. von vornherein auf weniger als sieben Monate begrenzt ist oder

2. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber begründet wird, bei der oder dem die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung bereits mehr als drei Monate lang beschäftigt war.

3 Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter bei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.

(3) 50 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 werden nach sechswöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die restlichen 50 Prozent nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.


(heute geltende Fassung) 

§ 31 Eingliederungshilfen


(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32),

2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33),

3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),

4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und

5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).

(2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt. 2 Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. 2 Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. 3 § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend.



(3) 1 Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. 2 Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. 3 § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.



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§ 32a (neu)




§ 32a Lohnkostenzuschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. 2 Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. 3 Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen.

(2) 1 Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von


1. | bis zu 1.000 Euro | 400 Euro, höchstens
jedoch das tatsächlich
gezahlte Arbeitsentgelt,

2. | mehr als 1.000 Euro
bis zu 2.000 Euro | 700 Euro,

3. | mehr als 2.000 Euro
bis zu 3.000 Euro | 1.000 Euro,

4. | mehr als 3.000 Euro | 1.300 Euro.


2 Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. 3 Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn.

(3) 1 Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn

1. es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,

2. das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet ist,

3. es sich um eine Nebentätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder

4. in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt worden ist.

2 Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem Einarbeitungszuschuss gewährt.

(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.

(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.



(1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

(3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36a (neu)




§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.

(3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.

(heute geltende Fassung) 

§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt der Berufsförderungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. 2 Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.



1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. 2 Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 Zuständigkeiten




§ 38 Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. 2 Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3 Hiervon abweichend ist zuständig

1. bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,

2. der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundeswehrfachschule
für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,

3. für das Verfahren
nach § 32 der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen soll.

(2) Das Bildungszentrum
der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort sowie die Zulassung zu diesen Lehrgängen.

(3) 1 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach
§ 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. 2 Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr aus.

(4) 1 Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach
§ 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. 2 Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.



(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)
§ 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung




§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.