Änderung § 3 BFöV vom 27.08.2015

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§ 3 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 3 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Förderungsplan


(Text alte Fassung)

(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einem beruflichen Förderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. Hierzu sind die Förderungsberechtigten kontinuierlich zu beraten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einer Niederschrift zu dokumentieren und dienen der Erstellung eines Förderungsplans.

(2) 1 Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. 2 Ändert sich das im Förderungsplan festgelegte schulische oder berufliche Bildungsziel, ist der Förderungsplan auf der Grundlage einer weiteren Beratung zu aktualisieren.




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