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Änderung § 4 BFöV vom 27.08.2015

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§ 4 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 4 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. 2 Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. 3 § 17 gilt entsprechend.

(2) Nicht förderungsfähig sind

vorherige Änderung

1. Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, und

2. wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden.

(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.

(4) Die dienstzeitbegleitende Förderung darf die schulische und berufliche Bildung nicht soweit vorwegnehmen, dass die Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit weitgehend gegenstandslos wird.




1. Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,

2. wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und

3. Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.

(3) 1 Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. 2 Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.