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§ 4 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit



(1) 1Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. 2Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. 3§ 17 gilt entsprechend.

(2) Nicht förderungsfähig sind

1.
Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,

2.
wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und

3.
Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.

(3) 1Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.



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Frühere Fassungen von § 4 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BFöV Gegenstand der beruflichen Bildung (vom 05.04.2017)
... im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der ...
§ 34 BFöV Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 05.04.2017)
... für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend. (3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten ...
§ 35 BFöV Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. (4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 09.08.2019)
... das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4 , § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4 , § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... auf der Grundlage einer weiteren Beratung zu aktualisieren." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 ...