Änderung § 5 BFöV vom 27.08.2015

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§ 5 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 5 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung


(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

(Text alte Fassung)

(2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. 2 Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

(3) 1 Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. 2 § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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