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Änderung § 27 BFöV vom 27.08.2015

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§ 27 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 27 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.

(2) Die Entscheidung, Förderungszeiträume, die aus von den Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen am Ende der Wehrdienstzeit nicht genutzt werden konnten, zu Verlängerungszeiträumen nach § 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu erklären, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Förderungsberechtigten durch Bescheid des Berufsförderungsdienstes.


(Text neue Fassung)

Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)