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Änderung § 30 BFöV vom 27.08.2015

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§ 30 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 30 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Stellenbörse


(Text neue Fassung)

§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes


vorherige Änderung

Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Berufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet.



Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service eingerichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)