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§ 30 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes



(1) Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - ein Job-Service eingerichtet.

(2) 1Der Job-Service kann Leistungen privater Arbeitsvermittlerinnen oder Arbeitsvermittler, für die eine erfolgsbezogene Vergütung von nicht mehr als 2.500 Euro anfällt, in Anspruch nehmen, um eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wenn

1.
innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende keine Vermittlung durch den Job-Service erfolgt ist und

2.
andernfalls die Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten in das zivile Erwerbsleben nach Ablauf des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse zu scheitern droht.

2Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf weniger als sieben Monate begrenzt ist oder

2.
bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber begründet wird, bei der oder dem die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung bereits mehr als drei Monate lang beschäftigt war.

3Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter bei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.

(3) 50 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 werden nach sechswöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die restlichen 50 Prozent nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.



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Frühere Fassungen von § 30 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind." 20. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines ... entstanden sind." 20. § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (1) Für die ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung". d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines ... d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes". e) Die Angabe zu § ... „4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein." 26. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines ... 26. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes Für die Unterstützung ...