Änderung § 17 BFöV vom 05.04.2017

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§ 17 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 17 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Antragstellung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. 2 Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) 1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls.






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