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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (TiermedFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-10 Berufliche Bildung

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

2.
Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen,

3.
Erste Hilfe beim Menschen,

4.
Materialbeschaffung und -verwaltung,

5.
Information und Datenschutz.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TiermedFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TiermedFAAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TiermedFAAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.  ...