Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 44 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 wird das abschließende Wort „und" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 14 werden der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:
- „15.
- das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz."
- 3.
- Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist."
- 4.
- Die Vorbemerkung 3.2.2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
- 1.
- in den in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können,
- 2.
- in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes."
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), 12. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437 ) in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), 13. ...