Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.
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V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576