(1) Auf die Änderung der Zulassung eines Mittels nach §
23, die auf einer Änderung der Angaben und Unterlagen beruht, die eine
- 1.
- geringfügige Änderung des Typs IA im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) darstellt, ist deren Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 anzuwenden,
- 2.
- geringfügige Änderung des Typs IB im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 darstellt, sind deren Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b sowie deren Artikel 9 und 20 anzuwenden,
- 3.
- größere Änderung des Typs II im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 darstellt, sind deren Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b sowie deren Artikel 10 und 20 anzuwenden.
(2) Im Falle der Änderung der Bezeichnung des Mittels darf das Mittel unter der bisherigen Bezeichnung noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, abgegeben werden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 entscheidet die zuständige Zulassungsstelle über eine Änderung, die eine Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 darstellt, entsprechend den Maßgaben des Artikels 19 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in Verbindung mit §
23. Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die für die Prüfung und Entscheidung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen enthalten. §
23 Abs. 2 und 4 bis 6 ist anzuwenden.
(4) Im Falle einer wesentlichen Änderung der wirksamen Bestandteile des Mittels nach Art oder Menge ist eine neue Zulassung zu beantragen.
(5) Für Zulassungen nach §
24 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Artikel 1 TierImpfStVuaÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die § 29 betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt: „Änderung der Zulassung ... „Änderung der Zulassung eines Mittels, das zur Anwendung am Tier bestimmt ist § 29 Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ... Wörter „den Organen der Europäischen Union" ersetzt. 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 29 Änderung der Zulassung eines Mittels, das zur Anwendung am Tier bestimmt ist". ... 19 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in Verbindung mit § 23." 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Änderung der ... zugestimmt hat. (3) Im Falle der Änderung der Bezeichnung des Mittels gilt § 29 Absatz 2 entsprechend. (4) Im Falle einer Änderung der wirksamen Bestandteile des ...