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§ 29a - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist



(1) Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 4 und der Zusammenfassung nach § 21 Absatz 2 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.

(2) Die Änderung

1.
des Herstellungsverfahrens,

2.
des Anwendungsgebietes,

3.
der Haltbarkeitsdauer, soweit diese verlängert werden soll,

4.
der Kennzeichnung oder

5.
der Packungsbeilage

darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle der Änderung zugestimmt hat.

(3) Im Falle der Änderung der Bezeichnung des Mittels gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.

(4) Im Falle einer Änderung der wirksamen Bestandteile des Mittels im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.



 
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Frühere Fassungen von § 29a Tierimpfstoff-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1976

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29a Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29a TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 TierImpfStV (zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz 4) (vom 07.10.2011)
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  3 Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierImpfStV   3.1 bei geringem bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Artikel 1 TierImpfStVuaÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist § 29a ." 2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. ... 1234/2008 in Verbindung mit § 23." 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht ... 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist  ... 1 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz ...
Artikel 2 TierImpfStVuaÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
... die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a der Tierimpfstoff-Verordnung   2a.1 bei geringem bis ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 86 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.05.2014)
... die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a der Tierimpfstoff-Verordnung 2a.1 bei geringem bis ...