(1) Von Tierärzten und in tierärztlichen Bildungsstätten dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur in tierärztlichen Hausapotheken vorrätig gehalten werden. Für das Vorrätighalten von Mitteln gelten die §§
2 bis 4,
8 bis 12a und
13a der
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken entsprechend.
(2) Mittel, die an den Tierhalter oder eine von diesem beauftragte Person abgegeben worden sind, dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne des §
2 Abs. 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelagert werden.
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576