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Anlage 2 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 21 Abs. 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen ist:

1.
Bezeichnung des Mittels,

2.
Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,

3.
Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,

4.
Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,

5.
Gegenanzeigen,

6.
Hinweise für die sachgerechte Anwendung,

7.
Hinweise für den sicheren Gebrauch,

8.
Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,

9.
Hinweise zur Aufbewahrung,

10.
Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter Mittel,

11.
Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,

12.
Zulassungsnummer,

13.
Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung,

14.
Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des Mittels.



 

Zitierungen von Anlage 2 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TierImpfStV Zusammenfassung der Merkmale des Mittels
... Tier bestimmt ist, ist zusätzlich eine Zusammenfassung der Merkmale des Mittels nach Anlage 2 beizufügen.  ...