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Anlage 1 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz 4)



Angaben und Unterlagen, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen sind:

1.
Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers und, soweit abweichend hiervon, des jeweiligen Herstellers oder der jeweiligen Hersteller,

2.
Herstellungsort,

3.
Bezeichnung des Mittels,

4.
die Bestandteile des Mittels nach Art und Menge, einschließlich ihrer von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen oder, soweit ein internationaler Freiname nicht besteht, ihre chemische Bezeichnung,

5.
Beschreibung der Herstellung,

6.
Anwendungsgebiet,

7.
Darreichungsform,

8.
Art und Form der Anwendung,

9.
Dauer der Haltbarkeit des Mittels,

10.
Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die

a)
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier,

b)
Aufbewahrung des Mittels und

c)
Beseitigung der Abfälle,

11.
Beschreibung der von dem Hersteller angewendeten Prüfmethoden,

12.
Ergebnisse der

a)
pharmazeutischen, physikalisch-chemischen, biologischen und mikrobiologischen Versuche,

b)
Versuche zur Unbedenklichkeit und Sicherheit des Mittels,

c)
Versuche zur Validierung einschließlich der Angabe des Zeitraums der Versuche,

d)
Versuche zu sonstigen Risiken des Mittels,

13.
soweit erforderlich, eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Risikomanagements,

14.
eine Zusammenfassung der Merkmale des Mittels, ein Muster des Behältnisses und der äußeren Umhüllung des Mittels sowie die Packungsbeilage,

15.
im Falle der Herstellung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den Nachweis darüber, dass der Hersteller, soweit im Herstellungsland erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von Mitteln besitzt,

16.
ein eigenhändig unterzeichnetes Gutachten eines Sachverständigen zu den Angaben und Unterlagen nach Nummer 11,

17.
ein eigenhändig unterzeichnetes Gutachten eines Sachverständigen zu den Angaben und Unterlagen nach Nummer 12,

18.
Lebenslauf mit Angaben über den Namen, die Ausbildung und die Berufstätigkeit des Sachverständigen.



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Frühere Fassungen von Anlage 1 Tierimpfstoff-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1976

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 TierImpfStV Zulassungsantrag (vom 05.04.2017)
... eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist, muss die Angaben und Unterlagen nach Anlage 1 enthalten. (5) Wird die Zulassung für ein in einem Mitgliedstaat oder in ...
§ 29a TierImpfStV Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist (vom 07.10.2011)
... Falle einer Änderung der wirksamen Bestandteile des Mittels im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Artikel 1 TierImpfStVuaÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... Falle einer Änderung der wirksamen Bestandteile des Mittels im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen." 12. In § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 16. In Anlage 1 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 20 Absatz 4 und § 29a ...