| § 2 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung | § 2 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Behörden | |
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. | |
| (Text alte Fassung) (2) Als Zulassungsstellen zuständig sind: 1. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, 2. das Friedrich-Loeffler-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind. | (Text neue Fassung) (2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist für die Zulassung und die staatliche Chargenprüfung von In-vitro-Diagnostika zuständig. |