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Änderung Anlage 1 TierGesIVDV vom 10.03.2026

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Anlage 1 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
Anlage 1 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz 4)


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4)


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Angaben und Unterlagen, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen sind:



Angaben und Unterlagen, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen sind:

(Textabschnitt unverändert)

1. Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers und, soweit abweichend hiervon, des jeweiligen Herstellers oder der jeweiligen Hersteller,

2. Herstellungsort,

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3. Bezeichnung des Mittels,

4. die Bestandteile des Mittels nach Art und Menge, einschließlich ihrer von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen oder, soweit ein internationaler Freiname nicht besteht, ihre chemische Bezeichnung,



3. Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,

4. die Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums nach Art und Menge, einschließlich ihrer von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen oder, soweit ein internationaler Freiname nicht besteht, ihre chemische Bezeichnung,

5. Beschreibung der Herstellung,

6. Anwendungsgebiet,

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7. Darreichungsform,

8.
Art und Form der Anwendung,

9.
Dauer der Haltbarkeit des Mittels,

10.
Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die



7. Art und Form der Anwendung,

8.
Dauer der Haltbarkeit des In-vitro-Diagnostikums,

9.
Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die

a) Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Aufbewahrung des Mittels und



b) Aufbewahrung des In-vitro-Diagnostikums und

c) Beseitigung der Abfälle,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Beschreibung der von dem Hersteller angewendeten Prüfmethoden,

12.
Ergebnisse der



10. Beschreibung der von dem Hersteller angewendeten Prüfmethoden,

11.
Ergebnisse der

a) pharmazeutischen, physikalisch-chemischen, biologischen und mikrobiologischen Versuche,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Versuche zur Unbedenklichkeit und Sicherheit des Mittels,



b) Versuche zur Unbedenklichkeit und Sicherheit des In-vitro-Diagnostikums,

c) Versuche zur Validierung einschließlich der Angabe des Zeitraums der Versuche,

vorherige Änderung

d) Versuche zu sonstigen Risiken des Mittels,

13. soweit erforderlich,
eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Risikomanagements,

14.
eine Zusammenfassung der Merkmale des Mittels, ein Muster des Behältnisses und der äußeren Umhüllung des Mittels sowie die Packungsbeilage,

15.
im Falle der Herstellung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den Nachweis darüber, dass der Hersteller, soweit im Herstellungsland erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von Mitteln besitzt,

16. ein eigenhändig unterzeichnetes Gutachten eines Sachverständigen zu den Angaben und Unterlagen nach Nummer 11,

17. ein eigenhändig unterzeichnetes Gutachten eines Sachverständigen zu den Angaben und Unterlagen nach Nummer 12,

18. Lebenslauf mit Angaben über den Namen, die Ausbildung und die Berufstätigkeit des Sachverständigen.




d) Versuche zu sonstigen Risiken des In-vitro-Diagnostikums,

12.
eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Risikomanagements, soweit erforderlich,

13.
eine Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums, ein Muster des Behältnisses und der äußeren Umhüllung des In-vitro-Diagnostikums sowie die Packungsbeilage und

14.
im Falle der Herstellung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den Nachweis darüber, dass der Hersteller, soweit im Herstellungsland erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von In-vitro-Diagnostika besitzt.

(heute geltende Fassung)