Änderung § 13 TierGesIVDV vom 07.10.2011

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§ 13 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 13 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Farbstoffe


Bei der Herstellung von Mitteln, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen zur Färbung nur verwendet werden

1. die in Anhang I der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 237 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen,

2. Stoffe oder Zubereitungen, die den jeweiligen Anforderungen an die Reinheit nach der Richtlinie 95/45/ EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, und

3. andere als die in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen, soweit

a) diese in Konzentrationen verwendet werden, in denen die Farbstoffe nicht pharmakologisch wirksam sind, oder

(Text alte Fassung)

b) diese in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind.

(Text neue Fassung)

b) diese in der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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