Änderung § 3a BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 3a BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 3a BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Bestimmung von Dauergrünland


(Text neue Fassung)

§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb


vorherige Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Artikels 32 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Vorschriften für die Bestimmung von Dauergrünland im Rahmen der Anwendung des Artikels 54 Abs. 2 und des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen zu erlassen.



Die Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.




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