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Synopse aller Änderungen der BetrPrämDurchfV am 11.05.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Mai 2010 durch Artikel 1 der 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BetrPrämDurchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Regionaler Durchschnitt
    § 3 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3a Bestimmung von Dauergrünland
    § 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag
Abschnitt 2 Obligatorische Flächenstilllegung
    § 4 Flächenstilllegungssätze
    § 5 Anpassung der Hektarzahl
    § 6 Kleinerzeuger
    § 7 Stilllegungszeitraum
    § 8 Anforderungen an die Stilllegung
    § 9 Austausch von Flächen für die Stilllegung
    § 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung
(Text neue Fassung)

    § 3a Niederwald mit Kurzumtrieb
    § 3b (aufgehoben)
Abschnitt 2 (aufgehoben)
    § 4 (aufgehoben)
    § 5 (aufgehoben)
    § 6 (aufgehoben)
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 (aufgehoben)
    § 9 (aufgehoben)
    § 9a (aufgehoben)
Abschnitt 3 (aufgehoben)
    § 10 (aufgehoben)
    § 11 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Härtefälle, Betriebsinhaber in besonderer Lage, Neueinsteiger
    § 12 Flächenbezogene Beträge für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 13 Härtefälle nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
    § 14 Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
    § 15 Investitionen im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
    § 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
    § 17 Umstellung der Erzeugung im Falle des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
    § 18 Neueinsteiger


    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009
    § 15 (aufgehoben)
    § 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009
    § 17 (aufgehoben)
    § 18 (aufgehoben)
Abschnitt 4a (aufgehoben)
    § 18a (aufgehoben)
    § 18b (aufgehoben)
    § 18c (aufgehoben)
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 19 Ordnungswidrigkeiten


    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Zuständige Verwaltungsbehörde
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 21 (Aufhebung anderer Vorschriften)


    § 21 Übergangsregelung
    § 22 (Inkrafttreten)
Anlagen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 4) Flächenstilllegungssätze
    Anlage 1a (zu § 5) Anpassung der Hektarzahl
    Anlage 2 (zu § 6) Koeffizienten gemäß § 6 Nr. 2
    Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2) Kalkulatorische flächenbezogene Beträge


    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 1a (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebsprämienregelung und des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Betriebsprämienregelung und des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Regionaler Durchschnitt


vorherige Änderung nächste Änderung

Der regionale Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche eines jeden Antragsjahres ist der Betrag, der sich ergibt, indem die Summe der Werte aller in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zugewiesenen Zahlungsansprüche durch die Zahl dieser Zahlungsansprüche geteilt wird. Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni 2006.



Für die Anwendung des Anhangs IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ist der regionale Durchschnitt des Werts der Zahlungsansprüche der jeweiligen Region gleich dem regionalen Zielwert nach § 6 Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen.

(2) Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen.



(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen.

(2) Im Falle des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a Bestimmung von Dauergrünland




§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Artikels 32 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Vorschriften für die Bestimmung von Dauergrünland im Rahmen der Anwendung des Artikels 54 Abs. 2 und des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen zu erlassen.



Die Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.

---
*) Amtlicher Hinweis: http://www.bundesanzeiger.de


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag




§ 3b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Flächenstilllegungssätze




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden, vorbehaltlich einer nach Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Anpassung, die Flächenstilllegungssätze in Anlage 1 festgesetzt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Anpassung der Hektarzahl




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Zuweisung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung wird die sich aus der Anwendung des § 4 für die jeweilige Region ergebende Hektarzahl mit dem in der Anlage 1a aufgeführten Faktor multipliziert.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Kleinerzeuger




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Berechnung, ob ein Betriebsinhaber auf Grund des Artikels 63 Abs. 2 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keine Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung erhält, sind

1. für die in Spalte 1 der Anlage zur Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), genannten Erzeugungsregionen die in Spalte 2 dieser Anlage für Getreide insgesamt vorgesehenen Getreidedurchschnittserträge und

2. für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes die Koeffizienten in Anlage 2

zugrunde zu legen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Stilllegungszeitraum




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Stillgelegte Flächen müssen vom 15. Januar bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem der Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung gestellt wird, aus der Erzeugung genommen werden.

(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Gründen vor Ablauf des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.

(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Anforderungen an die Stilllegung




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf einer stillgelegten Fläche sind

1 das Begrünen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Sinne des Anhanges IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Reinsaat,

2. vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bis zum 15. Januar des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede Vornahme oder Zulassung einer zur Vermarktung bestimmten pflanzlichen Erzeugung und

3. vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraums entstandenen Bewuchses

verboten.

(2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.

(3) Auf stillgelegte Flächen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere die der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, bleiben unberührt.

(4) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist Absatz 1 insoweit nicht anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Austausch von Flächen für die Stilllegung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unter den in Artikel 33 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Bedingungen können die zuständigen Landesstellen von Artikel 54 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abweichen.

(2) Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb seines Betriebes nicht stilllegungsfähige gegen stilllegungsfähige Flächen austauschen will, muss bis zum 1. Dezember des dem Jahr des Antrages auf Gewährung der Betriebsprämie vorausgehenden Jahres eine Genehmigung bei der zuständigen Landesstelle beantragen. Der Genehmigungsantrag hat die genaue Bezeichnung und Angabe der Größe der auszutauschenden Flächen sowie die Angabe der geltend zu machenden Gründe für den beabsichtigten Flächentausch zu enthalten. Grund für einen Austausch ist insbesondere:die Gesunderhaltung des Bodens,

4. die Erosionsvermeidung,

5. die Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusammenlegung von Flächen innerhalb des Betriebes oder

6. die Anlage und Erweiterung von Flächen für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes oder die Umwidmung von Flächen zu sonstigen Schutzzwecken im öffentlichen Interesse.

Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so muss der Erzeuger hierzu mit dem Antrag das Einverständnis des Eigentümers nachweisen. Der Austausch darf keine Ausweitung der stilllegungsfähigen Fläche des Betriebes zur Folge haben.

(3) Innerhalb jeder Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes dürfen die Flächen, die neu als beihilfefähig für die Flächenstilllegung eingestuft werden, die neu als nicht beihilfefähig für die Flächenstilllegung eingestuften Flächen um höchstens 5 vom Hundert übersteigen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung




§ 9a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Härtefälle nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Betriebsinhaber, der die Berücksichtigung eines Härtefalls nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, hat schriftlich einer Kürzung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme für die jeweilige Verpflichtung zu zahlenden Beträge, in der Höhe, um die sich der Referenzbetrag durch die Anerkennung dieses Härtefalls erhöht, für die Verpflichtungsjahre bis zum Ablauf der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme zuzustimmen.

(2) In den Fällen des Artikels 40 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag und der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme berechnet. Im Falle einer Beeinträchtigung der tierischen Erzeugung wird ein zusätzlicher Referenzbetrag nur ermittelt, wenn in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme eine gesamtbetriebliche Besatzdichtegrenze von weniger als 1,9 Großvieheinheiten vorgeschrieben ist und deswegen die tierische Produktion entsprechend verringert wurde. Jedoch wird der Referenzbetrag nur erhöht, wenn sich der ohne die Anwendung des Satzes 1 berechnete Referenzbetrag entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht, wobei für diese Berechnung die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt werden. Diese Schwelle gilt nicht in Fällen, in denen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Ackerland in Grünland umgewandelt wurde. Soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zur Anwendung kommt, sind für die Berechnung nach Satz 3 die Beträge in Anlage 3 entsprechend angepasst zugrunde zu legen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004




§ 14 Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertragung nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles an den in Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezeichneten Dritten mit übertragen worden sind. Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht).

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden



(1) 1 In Fällen der Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertragung nicht ausschließlich Flächen sind. 2 Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles an den in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 bezeichneten Dritten mit übertragen worden sind. 3 Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht).

(2) 1 Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. 2 Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden

1. die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht berücksichtigt,

2. für Dauergrünland, für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschulkulturen die flächenbezogenen Beträge für sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,

3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Berechnung nach Satz 2 werden für das Jahr 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt im Falle des Satzes 3 entsprechend.

(3)
Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.



(3) 1 Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. 2 Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. 3 War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. 4 Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. 5 War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(4) 1 Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. 2 War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. 3 Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. 4 War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. 5 Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1. bei der Übertragung

a) als Obstplantagen oder

b) mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt wurden und

2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,

als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.

(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4a, oder 5 ermittelte Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:



(6) 1 Der nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4a, oder 5 ermittelte Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:


Antragsjahr | Koeffizient

2006 | 1,0

2007 | 0,7

2008 | 0,5

2009 | 0,3

ab 2010 | 0,2.

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Die
Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die beihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipliziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche dividiert wird.

(7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Zielwert im Sinne des § 6 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

(8) Ein Antrag, der nach dem 15. Mai eines Jahres gestellt wird, gilt als im folgenden Jahr gestellt.





2 Die
Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die beihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipliziert wird. 3 Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche dividiert wird.

(7) 1 Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektarzahl des nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles. 2 Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Zielwert im Sinne des § 6 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 
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§ 15 Investitionen im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004




§ 15 (aufgehoben)


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(1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Sofern die Produktionskapazität bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt ist, ist die Fertigstellung spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im Falle des Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag ab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

(2) Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition

1. unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und

2. zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro

führt. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 Nr. 2 genannte Erhöhung erreicht wird, werden für das Jahr 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt; § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen bestehen, führen nicht zu einer Erhöhung des Referenzbetrages.

(4) Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein.

(4a) Eine Investition wird nur berücksichtigt, wenn

1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und

2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Investition vorgeschriebenen

a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder

b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt

worden sind.

Im Falle beantragter Genehmigungen ist deren Erteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuweisen.

(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind. Als erworben gelten auch die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche, deren Zuteilung aus der nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die ihm für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder hätten zugeteilt werden können.

(5a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern,

1. die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden sind, nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität Sonderprämien für männliche Rinder oder Schlachtprämien für Kälber beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind,

2. die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, nur berücksichtigt, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitäten außer im Falle höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 vom Hundert für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind.

Führt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Betriebsinhaber gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte, so werden die auf Grund der durch die Investitionen geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zugrunde gelegt.

(5b) Zur Ermittlung des Referenzbetrages bei Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern wird in den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 oder bei Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität ab dem 1. Januar 2004 kalkulatorisch unter Berücksichtigung üblicher Leerstände eine durchschnittliche Haltungsdauer der betreffenden Tiere

1. auf der Grundlage der verfügbaren Daten des Betriebes über diese insgesamt im Jahr 2004 geschlachteten Tiere oder

2. soweit solche Daten nicht vorliegen oder zu nicht repräsentativen Ergebnissen führen, auf der Grundlage der Durchschnittswerte der Region, in der die für den Betriebsinhaber zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung belegen ist,

zugrunde gelegt, sofern sich aus dem Investitionsplan oder der erstellten oder in Erstellung befindlichen Produktionskapazität nicht eine längere Haltungsdauer ergibt.

(5c) In den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und des Absatzes 5b werden die für die Ermittlung des Referenzbetrages zugrunde zu legenden männlichen Rinder mit einem Faktor von 0,88 multipliziert.

(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Stärkekartoffeln nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Lieferrechte erworben oder Anbauverträge abgeschlossen worden sind.

(7) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Rohtabak nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Produktionsquoten erworben und für den Tabakanbau genutzt worden sind.

(7a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Trockenfutter nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Genossenschaftsanteile erworben, Lieferverträge abgeschlossen oder Liefererklärungen abgegeben und entsprechende Futtermengen im Jahr 2004 geliefert worden sind.

(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 werden Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann.

(9) (aufgehoben)

(10) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vorschrift gilt im Falle des Kaufs oder der Pacht von Produktionskapazitäten der Tag deren Inbesitznahme, im Falle des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der Tag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann.



 
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§ 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004




§ 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009


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(1) In Fällen der Pacht oder des Kaufs eines Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte, Zuckerrübenlieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen worden sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.



(1) 1 In Fällen der Pacht oder des Kaufs eines Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind. 2 Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte, Zuckerrübenlieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen worden sind. 3 § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. 2 Maßgeblich ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. 3 Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. 4 Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. 5 War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(3) 1 Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. 2 War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. 3 Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. 4 War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. 5 Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1. bei der Pacht oder beim Kauf

a) als Obstplantagen oder

b) mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt wurden und

2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,

als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

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(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.



(5) § 14 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(6) Pachtverträge werden nur berücksichtigt, wenn sie

1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder

2. mündlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des Pachtvertrages angezeigt worden sind.



(heute geltende Fassung) 
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§ 17 Umstellung der Erzeugung im Falle des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004




§ 17 (aufgehoben)


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(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung.

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die Anwendung der Absätze 1, 2a, 3 und 4 für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2a) Eine Umstellung wird nur berücksichtigt, wenn

1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und

2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Umstellung vorgeschriebenen

a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder

b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt

worden sind.

§ 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung

1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem 31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinhaber beliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben wurde und

2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 genannten Erzeugung, einschließlich der erforderlichen Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten, im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind; § 15 Abs. 5 Satz 2 gilt für die Prämienansprüche entsprechend.

(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann.

(5) (aufgehoben)



 
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§ 18 Neueinsteiger




§ 18 (aufgehoben)


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(1) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhalten bei Antragstellung im Jahr 2006 Zahlungsansprüche für 50 vom Hundert und bei Antragstellung im Jahr 2007 für 30 vom Hundert ihrer beihilfefähigen Hektarzahl. Nicht einbezogen in die Hektarzahl nach Satz 1 werden die beihilfefähigen Flächen des Betriebsinhabers, die

1. der Betriebsinhaber gekauft oder gepachtet hat und

2. die vom Verkäufer oder Verpächter am 17. Mai 2005 als Eigentümer bewirtschaftet und bei der Ermittlung derer Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind.

Der zugrunde zu legende Referenzbetrag wird nur auf der Basis flächenbezogener Beträge nach § 12 ermittelt. Ist ein flächenbezogener Betrag nach § 12 höher als der regionale Durchschnittswert nach § 2, wird je Hektar der regionale Durchschnittswert nach § 2 zugrunde gelegt. Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, und sonstige beihilfefähige Flächen sind anteilig zu berücksichtigen.

(2) Betriebsinhaber werden nur berücksichtigt, wenn sie

1. erstmalig eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 17. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007 aufgenommen haben und bei Antragstellung mindestens 30 Hektar beihilfefähiger Fläche bewirtschaften,

2. zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als 40 Jahre alt sind und

3. eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder einen dieser Berufsrichtung entsprechenden Studienabschluss nachweisen.

Juristische Personen und Personengesellschaften müssen nach dem 17. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007 gegründet worden sein und eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben. Die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Komplementärgesellschaft haben die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zu erfüllen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern ein Betriebsinhaber einen Betrieb im Rahmen einer Hofnachfolge oder Betriebsteilung erhalten hat, wenn dem Übergeber des Betriebes oder dem Inhaber des aufgeteilten Betriebes Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugewiesen worden sind.



 
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§ 19 Ordnungswidrigkeiten




§ 19 (aufgehoben)


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Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit einer in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(ABl. EU Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.864/2004 (ABl. EU Nr. L 161 S. 48), genannten Pflanze in Reinsaat begrünt,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zulässt,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,

4. entgegen § 8 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet.



 

§ 20 Zuständige Verwaltungsbehörde


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Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle.



Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.

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§ 21 (Aufhebung anderer Vorschriften)




§ 21 Übergangsregelung


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Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind

1. auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie

2. auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte

in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Anlage 1 (zu § 4) Flächenstilllegungssätze




Anlage 1 (aufgehoben)


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Region | Flächenstilllegungssatz in % |
Baden-Württemberg | 8,58 |
Bayern | 8,17 |
Brandenburg und Berlin | 8,73 |
Hessen | 8,81 |
Mecklenburg-Vorpommern | 9,05 |
Niedersachsen und Bremen | 7,57 |
Nordrhein-Westfalen | 8,05 |
Rheinland-Pfalz | 8,17 |
Saarland | 8,64 |
Sachsen | 8,47 |
Sachsen-Anhalt | 8,95 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 8,25 |
Thüringen | 9,00 |



 
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Anlage 1a (zu § 5) Anpassung der Hektarzahl




Anlage 1a (aufgehoben)


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Region | Faktor |
Baden-Württemberg | 0,9965 |
Bayern | 0,9882 |
Brandenburg und Berlin | 1,0000 |
Hessen | 0,9510 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,0000 |
Niedersachsen und Bremen | 0,9716 |
Nordrhein-Westfalen | 0,9377 |
Rheinland-Pfalz | 0,9857 |
Saarland | 1,0000 |
Sachsen | 1,0000 |
Sachsen-Anhalt | 1,0000 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 0,9729 |
Thüringen | 1,0000 |



 
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Anlage 2 (zu § 6) Koeffizienten gemäß § 6 Nr. 2




Anlage 2 (aufgehoben)


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Region | Regionaler Koeffizient |
Baden-Württemberg | 0,858 |
Bayern | 0,817 |
Brandenburg und Berlin | 0,873 |
Hessen | 0,881 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,905 |
Niedersachsen und Bremen | 0,757 |
Nordrhein-Westfalen | 0,805 |
Rheinland-Pfalz | 0,817 |
Saarland | 0,864 |
Sachsen | 0,847 |
Sachsen-Anhalt | 0,895 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 0,825 |
Thüringen | 0,900 |



 
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Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2) Kalkulatorische flächenbezogene Beträge




Anlage 3 (aufgehoben)


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Region | Kalkulatorischer
flächenbezogener
Betrag für Dauer-
grünland in Euro
je Hektar
| Kalkulatorischer
flächenbezogener
Betrag für sonstige
beihilfefähige
Fläche in Euro
je Hektar

Baden-Württemberg | 56 | 317

Bayern | 89 | 299

Brandenburg und Berlin | 70 | 274

Hessen | 47 | 327

Mecklenburg-Vorpommern | 61 | 316

Niedersachsen und Bremen | 102 | 259

Nordrhein-Westfalen | 111 | 283

Rheinland-Pfalz | 50 | 288

Saarland | 57 | 296

Sachsen | 67 | 321

Sachsen-Anhalt | 53 | 337

Schleswig-Holstein und Hamburg | 85 | 324

Thüringen | 61 | 338