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Änderung § 3b BetrPrämDurchfV vom 14.05.2008

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§ 3b BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 3b BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag


vorherige Änderung

 


Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)