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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung



Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen."

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" die Wörter „der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag

Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen."

3.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung

Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist."

4.
Abschnitt 3 wird aufgehoben.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Dauergrünland" ein Komma und die Wörter „für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschulkulturen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1.
bei der Übertragung

a)
als Obstplantagen oder

b)
mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt wurden und

2.
nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,

als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt."

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach der Angabe „Absatz 4" die Wörter „, auch in Verbindung mit Absatz 4a," eingefügt.

f)
Absatz 9 wird aufgehoben.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b" durch die Angabe „Abs. 4c" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird aufgehoben.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1.
bei der Pacht oder beim Kauf

a)
als Obstplantagen oder

b)
mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt wurden und

2.
nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,

als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend."

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b" durch die Angabe „Abs. 4c" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

9.
Abschnitt 4a wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BetrPrämDurchfVuaÄndV Neubekanntmachung
... für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 1 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt ...