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Änderung § 10 BetrPrämDurchfV vom 14.05.2008

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§ 10 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 10 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Einhaltung regionaler Obergrenzen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Übersteigt die bewilligungsfähige Hektarzahl nach Artikel 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die regionale Obergrenze nach Artikel 60 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Hektarzahl, für die je Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wird, anteilsmäßig gekürzt. Im Falle von Artikel 60 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt Satz 1 entsprechend.



 

 
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