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Änderung § 13 BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 13 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 13 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Härtefälle nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Betriebsinhaber, der die Berücksichtigung eines Härtefalls nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, hat schriftlich einer Kürzung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme für die jeweilige Verpflichtung zu zahlenden Beträge, in der Höhe, um die sich der Referenzbetrag durch die Anerkennung dieses Härtefalls erhöht, für die Verpflichtungsjahre bis zum Ablauf der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme zuzustimmen.

(2) In den Fällen des Artikels 40 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag und der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme berechnet. Im Falle einer Beeinträchtigung der tierischen Erzeugung wird ein zusätzlicher Referenzbetrag nur ermittelt, wenn in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme eine gesamtbetriebliche Besatzdichtegrenze von weniger als 1,9 Großvieheinheiten vorgeschrieben ist und deswegen die tierische Produktion entsprechend verringert wurde. Jedoch wird der Referenzbetrag nur erhöht, wenn sich der ohne die Anwendung des Satzes 1 berechnete Referenzbetrag entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht, wobei für diese Berechnung die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt werden. Diese Schwelle gilt nicht in Fällen, in denen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Ackerland in Grünland umgewandelt wurde. Soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zur Anwendung kommt, sind für die Berechnung nach Satz 3 die Beträge in Anlage 3 entsprechend angepasst zugrunde zu legen.