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Änderung § 18 BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 18 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 18 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Neueinsteiger


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhalten bei Antragstellung im Jahr 2006 Zahlungsansprüche für 50 vom Hundert und bei Antragstellung im Jahr 2007 für 30 vom Hundert ihrer beihilfefähigen Hektarzahl. Nicht einbezogen in die Hektarzahl nach Satz 1 werden die beihilfefähigen Flächen des Betriebsinhabers, die

1. der Betriebsinhaber gekauft oder gepachtet hat und

2. die vom Verkäufer oder Verpächter am 17. Mai 2005 als Eigentümer bewirtschaftet und bei der Ermittlung derer Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind.

Der zugrunde zu legende Referenzbetrag wird nur auf der Basis flächenbezogener Beträge nach § 12 ermittelt. Ist ein flächenbezogener Betrag nach § 12 höher als der regionale Durchschnittswert nach § 2, wird je Hektar der regionale Durchschnittswert nach § 2 zugrunde gelegt. Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, und sonstige beihilfefähige Flächen sind anteilig zu berücksichtigen.

(2) Betriebsinhaber werden nur berücksichtigt, wenn sie

1. erstmalig eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 17. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007 aufgenommen haben und bei Antragstellung mindestens 30 Hektar beihilfefähiger Fläche bewirtschaften,

2. zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als 40 Jahre alt sind und

3. eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder einen dieser Berufsrichtung entsprechenden Studienabschluss nachweisen.

Juristische Personen und Personengesellschaften müssen nach dem 17. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007 gegründet worden sein und eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben. Die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Komplementärgesellschaft haben die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zu erfüllen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern ein Betriebsinhaber einen Betrieb im Rahmen einer Hofnachfolge oder Betriebsteilung erhalten hat, wenn dem Übergeber des Betriebes oder dem Inhaber des aufgeteilten Betriebes Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugewiesen worden sind.