§ 21 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 21 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 21 (Aufhebung anderer Vorschriften) | (Text neue Fassung)§ 21 Übergangsregelung |
Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind 1. auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie 2. auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |