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Änderung § 18a BetrPrämDurchfV vom 17.04.2007

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§ 18a BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 18a BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Verfügbarer Betrag


vorherige Änderung

 


(1) Für die Festsetzung neuer Referenzbeträge auf Grund der Vorschriften dieses Abschnittes steht ein Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro aus der nationalen Reserve nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung. Der für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung stehende Teil des in Satz 1 genannten Betrages bestimmt sich nach Abzug des Bedarfs für die in Artikel 42 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fälle für das jeweilige Antragsjahr.

(2) Überschreitet der Bedarf für die Festsetzung neuer Referenzbeträge im Rahmen des Absatzes 1 in einem Antragsjahr den in dem jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Teil des Betrages nach Absatz 1, so werden die in dem betreffenden Jahr festzusetzenden Referenzbeträge anteilmäßig verringert. Die Bundesanstalt veröffentlicht den Koeffizienten für die Verringerung der Referenzbeträge im Bundesanzeiger bis zum 1. November des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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