Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18b BetrPrämDurchfV vom 17.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18b BetrPrämDurchfV, alle Änderungen durch Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV am 17. April 2007 und Änderungshistorie der BetrPrämDurchfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18b BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 18b BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Betriebsinhaber in Grenzregionen


vorherige Änderung

 


(1) Mit Wirkung für das Jahr 2007 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Deutschland im Jahr 2005 für seine landwirtschaftliche Tätigkeit Flächen in einem anderen Mitgliedstaat genutzt hat und dieser Mitgliedstaat weder Artikel 59 noch Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendet. Betriebssitz im Sinne dieser Vorschrift ist der Ort, von dem aus der Betrieb verwaltet wird.

(2) Der Referenzbetrag wird im Rahmen des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt, indem der jeweilige Betrag für

1. Dauergrünland oder

2. sonstige beihilfefähige Flächen,

der jeweils nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der der Betriebssitz des Betriebsinhabers liegt, für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, mit der nach Absatz 3 ermittelten jeweiligen Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen multipliziert wird und die sich daraus jeweils ergebenden Einzelbeträge zum Referenzbetrag addiert werden.

(3) Die jeweilige Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers in einem anderen Mitgliedstaat, die

1. vom Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 als Ackerland oder Dauergrünland genutzt worden sind und am 15. Mai 2007 entsprechend genutzt werden und

2. in dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Betriebsinhaber im Jahr 2005 oder 2006 nicht zugrunde gelegt worden sind.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 werden solche Flächen berücksichtigt, die lediglich auf Grund des Artikels 43 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind, und wenn keine der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse oder Schaf- und Ziegenfleisch der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind.

(4) Der Referenzbetrag führt zu einer Erhöhung des Wertes der dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 gehörenden Zahlungsansprüche, sofern diese

1. ihm auf Grund seines Antrages im Jahr 2005 zugewiesen oder

2. von ihm vor dem 1. Oktober 2006 übernommen worden sind und die Übertragung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung der zuständigen Landesstelle bis zum 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist.

(5) Ein Referenzbetrag wird nur dann festgesetzt, wenn er mindestens 5 vom Hundert des Referenzbetrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift für den Betriebsinhaber festgesetzt worden ist, mindestens aber 500 Euro, oder mindestens 5 000 Euro beträgt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, werden für Dauergrünland die Beträge, die in der Region, in der der Betriebssitz liegt, im Jahr 2005 für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden sind, zugrunde gelegt. Verringerungen der Referenzbeträge auf Grund des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleiben zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von einem Betriebsinhaber übernommen hat, der die nach Absatz 3 maßgeblichen Flächen am 17. Mai 2005 für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)