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Änderung § 18c BetrPrämDurchfV vom 17.04.2007

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§ 18c BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 18c BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18c Betriebsinhaber mit vormaligen Dauerkulturflächen


vorherige Änderung

 


(1) Es wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber, der spätestens am 17. Mai 2005 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt worden sind, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.

(2) Der Referenzbetrag wird ermittelt, indem der Betrag, der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der die Fläche liegt, für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, jedoch höchstens der regionale Durchschnitt nach § 2, mit der nach Absatz 3 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird.

(3) Die Hektarzahl wird im Rahmen des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wie folgt ermittelt:

1. Sie entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers, die

a) am 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag nach § 13a Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung zu stellen ist, von ihm als beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden und

b) am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt und deshalb nicht bei der Bestimmung eines Referenzbetrages nach § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt worden sind.

2. Die nach Nummer 1 berechnete Hektarzahl wird mit dem in § 14 Abs. 6 Satz 1 für das jeweilige Antragsjahr festgelegten Koeffizienten multipliziert.

Flächen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, die dem Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung erstmalig zur Verfügung stehen, werden nur berücksichtigt, wenn sie im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet wurden.

(4) Die Zahl der Zahlungsansprüche entspricht der Hektarzahl nach Absatz 3.

(5) Als Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten auch

1. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber nach dem 30. September 2006 ohne Flächen übertragen hat und

2. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber vor dem 1. Oktober 2006 ohne Flächen übertragen hat, sofern die Übertragung der zuständigen Landesstelle nach § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist.

(6) § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden Kürzungen nach

1. Absatz 3 Nr. 2 und

2. Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/ 2004

nicht berücksichtigt.

(7) Hat ein Betriebsinhaber Flächen im Sinne des Absatzes 1 in mehreren Regionen, so erfolgt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 jeweils gesondert für die betreffenden Regionen. Kürzungen auf Grund von Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werden anteilig nach der Hektarzahl auf die Regionen verteilt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von dem in Absatz 1 genannten Betriebsinhaber übernommen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)