Abschnitt 1 - Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV)

neugefasst durch B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 25.07.2006; FNA: 7847-26-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Regionaler Durchschnitt
§ 3 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit
§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb
§ 3b (aufgehoben)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Betriebsprämienregelung und des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen V. v. 15. Dezember 2011 eBAnz AT144 2011 V1 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 2 Regionaler Durchschnitt


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die Anwendung des Anhangs IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ist der regionale Durchschnitt des Werts der Zahlungsansprüche der jeweiligen Region gleich dem regionalen Zielwert nach § 6 Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 7. Mai 2010 eBAnz AT51 2010 V1 m.W.v. 11. Mai 2010

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§ 3 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen.

(2) Im Falle des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 7. Mai 2010 eBAnz AT51 2010 V1 m.W.v. 11. Mai 2010

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§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb


§ 3a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012

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§ 3b (aufgehoben)


§ 3b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 7. Mai 2010 eBAnz AT51 2010 V1 m.W.v. 11. Mai 2010



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