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§ 7 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 7 Sammelantrag



(1) Die einheitliche Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie 2014 werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1.
Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers, das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,

2.
getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes

a)
sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind

aa)
(aufgehoben)

bb)
Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind,

cc)
Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,

dd)
Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

ee)
Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres,

ff)
nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres,

gg)
aus der Erzeugung genommene Flächen,

hh)
Flächen, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt wird,

ii)
(aufgehoben)

jj)
Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

besonders zu bezeichnen;

b)
soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Betriebes.

(3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1.
die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,

2.
die Tatsache, ob

a)
bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Kalenderjahr oder

b)
im vorhergegangenen Kalenderjahr

Klärschlamm ausgebracht worden ist,

3.
für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,

4.
die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird,

5.
die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind,

6.
die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den anderweitigen Verpflichtungen erforderlich ist, um die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchzuführen.

(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Hanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich

1.
anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört,

2.
getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat.

(6) Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie 2014 beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen.

(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist.

(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen.

(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag

1.
denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,

2.
die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,

anzugeben.

(8b) Für Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und keine Stützungsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragen, haben zu dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Zeitpunkt für jedes Kalenderjahr, in dem die anderweitigen Verpflichtungen gelten, den nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sammelantrag mit den sich aus den Absätzen 2, 3, 5 und 7 ergebenden Angaben einzureichen.

(9) Die zuständigen Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 7 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.05.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
vom 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
vom 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
aktuell vorher 11.05.2010Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 801
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
vom 07.02.2008 BGBl. I S. 149
aktuell vorher 17.04.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 04.04.2007 BGBl. I S. 489
aktuell vorher 01.01.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
aktuellvor 01.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InVeKoSV Besondere Antragsfristen (vom 01.01.2012)
... nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist bis zu dem sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, ...
§ 17 InVeKoSV Meldung über Hopfenflächen (vom 23.12.2010)
... übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen ...
§ 30 InVeKoSV Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers (vom 11.05.2010)
... der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg mindestens drei Tage vorher schriftlich ...
§ 31 InVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 09.05.2014)
... teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt, 1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung ... an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der ...
§ 32 InVeKoSV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.04.2011)
... 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 3 eine Angabe nicht oder nicht vollständig ...
Anlage 1 InVeKoSV (zu § 3 Satz 3 und § 7 Absatz 8a) Flächenidentifikator (16 Stellen) (vom 11.05.2010)
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
§ 3 BetrPrämDurchfV Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit (vom 11.05.2010)
... Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen ... beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags ...

Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 3 MilchSoPrG Milcherzeuger
... Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags ...
§ 5 MilchSoPrG Grünlandprämie (vom 01.04.2012)
... Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags ...

Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 12 MilchQuotV Angebote (vom 01.04.2011)
... erzielen will, und 3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
Artikel 2 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
...  b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ... übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen ... an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der ...

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV
... „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „wird" durch die ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... „§ 16" durch die Angabe „§ 8a" ersetzt. 3. § 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... nicht, wenn der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung auch einen Sammelantrag nach § 7 stellt. (3) § 10 gilt entsprechend." 6. § 16 wird ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 2a wird aufgehoben. 4. In § 6a wird der Satz 2 aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst: ... einem Hektar" ersetzt. 9. In § 15 Absatz 1a wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6a" ersetzt. 10. Abschnitt 5 ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen ...
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer)." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)".  ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Artikel 1 InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Parzelle (Schlag)" durch das Wort „Schlag" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis ... „Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ... übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der ... Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugergemeinschaften die nach § 7 Abs. 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder über die Lage und Größe der ... der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme ... 18. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage 1 (zu § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)  ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 27 Abs. 3" durch die Angabe „§ 27 Abs. 2" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden aa) in Nummer 1 die ... nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen sowie aufgrund der Sammelanträge nach § 7 alle Daten, die für die Verwaltung der Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 1 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... Wörter „am 15. Mai des Jahres" durch die Wörter „an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags ...
Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... als dem Grundbetrag der Grünlandprämie." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist bis zu dem sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, ... ersetzt. b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ... 1a wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg" ersetzt. c) Nach Absatz 1a wird ... der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Satz 3 und § 7 Absatz 8a) Flächenidentifikator (16 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
Artikel 2 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 3 bis 6 werden die neuen Nummern 2 bis 5. 2. In § 32 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3 Nummer 3" ... In § 32 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3 Nummer 3" ...