Artikel 2 - Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (TelematikStruktG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes



In § 2 Nr. 2 Buchstabe b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzierung" das Komma gestrichen und die Wörter „sowie die Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.



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