Artikel 5 - Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)

Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes



Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
für sprengstoffrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."

2.
In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" ersetzt.

3.
In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.

4.
In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4 und 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8" und die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.



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