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Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in deutsches Recht abgeschlossen. Zugleich werden die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das Innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) und die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht (ABl. EU Nr. L 127 S. 73) umgesetzt.

**)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes



Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,".

bb)
In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Explosivstoffen" die Wörter „oder pyrotechnischen Sätzen" eingefügt.

cc)
Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

„Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für

1.
pyrotechnische Gegenstände,

2.
Anzündmittel.

Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die An-zündmittel gleich."

b)
In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt und in Nummer 1 nach den Wörtern „pyrotechnische Sätze" ein Komma und die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „bis 39" durch die Angabe „bis 39a" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch

a)
für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,

b)
für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,

c)
für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,

d)
bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,

e)
bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition."

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder pyrotechnischer Satz" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:

„1a.
sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte, bestimmt sind,".

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoffgemische" die Wörter „(pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver)" gestrichen.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Sätzen und" gestrichen.

dd)
Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt:

„Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EGBaumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden sind."

b)
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Am Ende von Buchstabe b wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:

„das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,".

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

5.
§ 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten."

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „und 3" ergänzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a und Buchstabe c werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe d werden die Wörter „pyrotechnischen Sätze" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstände" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort „körperliche" durch das Wort „persönliche" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen."

8.
Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:

„§ 8a Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind

a)
wegen eines Verbrechens oder

b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,

c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die

a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.
die Mitglied

a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

b)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder

c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;

2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;

4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;

5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.

Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,

2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

§ 8c Pflichten des Gutachters

(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.

(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen."

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „einführen" jeweils das Wort „,durchführen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Einführer" das Wort „, Durchführer" und nach dem Wort „Einfuhr" das Wort „, Durchfuhr" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27" die Wörter „oder des Befähigungsscheines nach § 20" eingefügt.

d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einfuhr" die Wörter „, die Durchfuhr oder das Verbringen" eingefügt.

e)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einfuhr" die Wörter „, der Durchfuhr oder des Verbringens" eingefügt.

10.
In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, den Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausüben."

11.
§ 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Buchstabe b" die Angabe „und c" eingefügt.

b)
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

„§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind."

12.
Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

13.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuverlässigkeit" die Wörter „oder der persönlichen Eignung" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund dieses Gesetzes" durch die Wörter „in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

14.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischer Satz" durch die Wörter „pyrotechnischer Gegenstand" ersetzt.

b)
In Absatz 1a werden die Wörter „auf Grund einer Verordnung" durch die Wörter „in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

15.
In § 34 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

16.
§ 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind."

17.
Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:

„§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden

(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.

(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.

(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung."

18.
In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „einführt" ein Komma und das Wort „durchführt" und nach dem Wort „einführen" ein Komma und das Wort „durchführen" eingefügt.

19.
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

b)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „in Bezug auf" die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene" eingefügt.

20.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „pyrotechnischen Sätzen" die Wörter „und Gegenständen" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember 2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegenstand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulassungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzesänderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragsteller die Abänderung des Bescheides und Zuordnung des Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig.

(3) Weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen

 
a)
am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe längstens bis zum 31. Dezember 2005,

b)
nach einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der Anwendung des Gesetzes freigestellte pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2006,

c)
am 1. September 2005 auf Grund einer Zulassung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2007.

(4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Munition am 1. September 2005 eine Genehmigung nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen. Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transportklassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzuordnung gleich."

21.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

„§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34

(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3."

22.
Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV ersetzt:

„Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1

Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/ AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

1.
a)
Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG

Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 %
brennbaren Stoffen, einschließlich jedes
als Kohlenstoff berechneten organischen
Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen
zugesetzten Stoffes
0222
Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer
größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat
mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ-
lich jedes als Kohlenstoff berechneten
organischen Stoffes, unter Ausschluss
jedes anderen zugesetzten Stoffes
0223
Ammoniumperchlorat0402
Ammoniumpikrat, trocken oder mit
weniger als 10 Masse-% Wasser
0004
Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 0105
Anzündhütchen0044,
0377,
0378
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet
mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
0224
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung
0129
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an-
gefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
0130
Blitzlichtpulver0094,
0305
Cyclotetramethylentetranitramin
(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min-
destens 15 Masse-% Wasser
0226
Cyclotetramethylentetranitramin
(Oktogen), (HMX), desensibilisiert
0484
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min-
des tens 15 Masse-% Wasser
0072
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo-
tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), angefeuchtet, mit mindestens
15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethyl-
entrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX),
in Mischung mit Cyclotetramethylen-
tetranitramin (HMX), (Oktogen), desen-
sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
0391
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), desensibilisiert
0483
Deflagrierende Metallsalze aromatischer
Nitroverbindungen, n. a. g.
0132
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit
mindestens 40 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
0074
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert,
mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchti-
gem, wasserunlöslichem Phlegmatisie-
rungsmittel
0075
Dinitroglycoluril (DINGO) 0489
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger
als 15 Masse-% Wasser
0076
Dinitrophenolate der Alkalimetalle, tro-
cken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
0077
Dinitroresorcin, trocken oder mit weni-
ger als 15 Masse-% Wasser
0078
Dinitrosobenzol0406
Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet
mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0401
Explosive Stoffe, n. a. g. 0473,
0475,
0477,
0479,
0480,
0481
Guanyl-Nilrosaminoguanyliden-Hydrazin,
angefeuchtet, mit mindestens 30 Mas-
se-% Wasser
0113
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen
(Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens
30 Masse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-Mischung
0114
Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger
als 20 Masse-% Wasser
0220
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin),
(Hexyl)
0079
Hexanitrostilben0392
Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni-
ger als 15 Masse-% Wasser
0118
Hexotonal, gegossen 0393
Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd-
mittel
0059,
0439,
0440,
0441
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbin-
dungen, explosiv
0158
Kartuschen für technische Zwecke 0275,
0276,
0323,
0381
Kartuschen, Erdölbohrloch 0277,
0278
Lockerungssprenggeräte mit Explosiv-
stoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0099
Mannithexanitrat (Nitromannit), ange-
feuchtet, mit mindestens 40 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
0133
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0234
Natriumpikramat, trocken oder mit weni-
ger als 20 Masse-% Wasser
0235
Natriumsalze aromatischer Nitroverbin-
dungen, n. a. g.
0203
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit min-
destens 40 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungs-
mittel
0143
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung,
mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als
10 % Nitroglycerol
0144
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit
weniger als 20 Masse-% Wasser
0282
Nitroharnstoff0147
Nitrostärke, trocken oder mit weniger als
20 Masse-% Wasser
0146
Nitrozellulose, angefeuchtet, mit min-
destens 25 Masse-% Alkohol
0342
Nitrozellulose, nicht behandelt oder
plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%
Plastifizierungsmittel
0341
Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindes-
tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
0343
Nitrozellulose, trocken oder mit weniger
als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)
0340
Octonal0496
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger
als 15 Masse-% Wasser
0266
Oxynitrotriazol (ONTA) 0490
Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange-
feuchtet, mit mindestens 25 Masse-%
Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat
(PETN), desensibilisiert, mit mindestens
15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0150
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit
nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
0411
Pentolit, trocken oder mit weniger als
15 Masse-% Wasser
0151
Perforationshohlladungsträger, gela-
den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0124,
0494
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min-
destens 25 Masse-% Wasser
0159
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht
weniger als 17 Masse-% Alkohol
0433
Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit
mindestens 20 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
0135
Raketen, Leinenwurf 0238,
0240,
0453
Schneidladung, biegsam, gestreckt 0237,
0288
Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explo-
sivstoff
0070
Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl-
form
0027
Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets 0028
Sprengkapsel, elektrisch 0030,
0255,
0456
Sprengkapsel, nicht elektrisch 0029,
0267,
0455
Sprengladungen, gewerbliche, ohne
Zündmittel
0442,
0443,
0444,
0445
Sprengniete0174
Sprengschnur, biegsam 0065,
0289
Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit
Metallmantel
0104
Sprengschnur, mit Metallmantel 0102,
0290
Sprengstoffe, Typ A 0081
Sprengstoffe, Typ B 0082,
0331
Sprengstoffe, Typ C 0083
Sprengstoffe, Typ D 0084
Sprengstoffe, Typ E 0241,
0332
Tetrazol-I-essigsäure0407
Tetranitroanilin0207
Treibladungspulver0160,
0161
Treibstoff, fest 0499
Treibstoff, flüssig 0495
Trinitroanilin (Pikramid) 0153
Trinitroanisol0213
Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit
weniger als 30 Masse-% Wasser
0215
Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger
als 30 Masse-% Wasser
0214
Trinitrobenzolsulfonsäure0386
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) 0155
Trinitrofluorenon0387
Trinitrometakresol0216
Trinitronaphthalin0217
Trinitrophenetol0218
Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder
mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0154
Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) 0208
Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange-
feuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkokol/Wasser-
Mischung
0394
Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser
oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0219
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini-
trobenzol oder mit Hexanitrostilben
0388
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini-
trobenzol und Hexanitrostilben
0389
Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit
weniger als 30 Masse-% Wasser
0209
Tritonal0390
Zirkoniumpikramat, trocken oder mit
weniger als 20 Masse-% Wasser
0236
Zündeinrichtungen für Sprengungen,
nicht elektrisch
0360,
0361
5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure0448
5-Nitrobenzotriazol0385


 
1.
b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport und daher ohne UN-Nummer sind

Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel

Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser

Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/ Wasser-Mischung

Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel

Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol

Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

2.
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)

Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff 0173
Bestandteile, Zündkette, n. a. g. 0382,
0383,
0384,
0461
Explosive Stoffe, n. a. g. 0357,
0358,
0359,
0474
Explosive Stoffe, sehr unempfindlich
(Stoffe EVI), n. a. g.
0482
Falllote, mit Explosivstoff 0204,
0296,
0374,
0375
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0350,
0351,
0352,
0354,
0355,
0356,
0462,
0463,
0464,
0465,
0466,
0467,
0468,
0469,
0470,
0471,
0472
Gegenstände mit Explosivstoff, extrem
unempfindlich (Gegenstände, EEI)
0486
Raketen, mit Ausstoßladung 0436,
0437,
0438
Raketenmotore0186,
0280,
0281
Raketenmotore, Flüssigtreibstoff 0395,
0396
Sprengkörper0048
Sprengladung, kunststoffgebunden 0457,
0458,
0459,
0460
Treibsätze0271,
0272,
0415,
0491
Treibstoff, fest 0498
Treibstoff, flüssig 0497
Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar,
mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
0248,
0249
Zerleger, mit Explosivstoff 0043
Zündverstärker, mit Detonator 0225,
0268
Zündverstärker, ohne Detonator 0042,
0283


 
3.
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet

Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Detonatoren für Munition 0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper0060
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng-
ladung
0286,
0287,
0369
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger-
oder Ausstoßladung
0370,
0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng-
ladung
0221
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
Geschosse, mit Sprengladung 0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß-
ladung
0346,
0347,
0426,
0427
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit
oder ohne Ausstoßladung
0250,
0322
Treibladungen für Geschütze 0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer,
ohne Treibladungsanzünder
0446,
0447
Zünder, sprengkräftig 0106,
0107,
0257,
0367
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs-
vorrichtungen
0408,
0409,
0410


 
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung).

---

1)
Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37. 40 bis 60.

Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)

Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

GegenstandUN-Nr.
Anzünder0121,
0314,
0315,
0325,
0454
Anzünder, Anzündschnur 0131
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0349,
0353
Zünder, nicht sprengkräftig 0316,
0317,
0368".



Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt II - Zulassung von pyrotechnisohen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer".

b)
Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe".

c)
In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" duroh die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.

d)
Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu Anlage 4.

e)
Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufgehoben.

f)
Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage 11 - Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und die Einfuhr" durch ein Komma und die Wörter „die Einfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:

„2.
den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen;

2a.
den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5a des Gesetzes;".

b)
In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern „Verwendung von" die Wörter „Gegenständen mit Explosivstoff und" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „500 g" durch die Angabe „1 kg" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „4" durch die Angabe „4a" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 bis 3 und in Nummer 8 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
pyrotechnisohe Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen der Nummer 3 im Übrigen gegeben sind,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nacn § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet oder verarbeitet werden sollen."

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechnisohe Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnisohen Gegenständen der Klassen I, II und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n), ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen.

(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

6.
Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt II Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnisohe Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Stoffen" die Wörter „Gegenständen und" und vor dem Wort „Stoffe" die Wörter „Gegenstände und" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

8.
§ 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten."

b)
Satz 4 wird gestrichen.

9.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

10.
Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe".

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „pyrotechnisohen Satzes" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen oder" gestrichen.

12.
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „pyrotechnischen Satzes" durch die Wörter „pyrotechnisohen Gegenstandes" ersetzt.

13.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätze" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstände" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Abs. 1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Kennnummer der Norm,

2.
den Titel der Norm,

3.
das Datum der Veröffentlichung und

4.
die Bezugsquelle der Norm."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

14.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt und nach dem Wort „Steighöhe" die Wörter „oder - im Falle von Römischen Lichtern und Feuertöpfen - die Effekt-höhe" angefügt.

15.
In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde liegenden Anforderungen an diese Gegenstände müssen insbesondere den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und den aktuellen sicherheitstechnischen Erkenntnissen entsprechen."

16.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch das Wort „Anzündmitteln" ersetzt.

17.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) 1) stellen."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Abs. 3 Buchstabe c des Gesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, dass auch das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zulässig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes oder Gegenstandes vor dem 1. September 2005 berechtigt erfolgt ist."

c)
Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren."

---
1)
Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.

18.
In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „(BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991)" durch die Angabe „(BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000)" ersetzt.

19.
In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Brückenzünder A" durch die Wörter „Brückenzünder Klasse I" ersetzt.

20.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Explosivstoffen" die Wörter „- ausgenommen pyrotechnische Sätze -" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Sprengarbeiten ausführen," die Wörter „explosionsgefährliche Stoffe herstellen," eingefügt.

21.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach den Wörtern „die Zuverlässigkeit" jeweils die Wörter „und die persönliche Eignung" und nach den Wörtern „der Zuverlässigkeit" die Wörter „und der persönlichen Eignung" eingefügt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung."

22.
In § 37 Satz 1 werden die Wörter „nach landesrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter „auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften" ersetzt.

23.
In § 46 Nr. 12 werden jeweils die Wörter „Brückenzünder A" durch die Wörter „Brückenzünder Klasse I" ersetzt.

24.
In § 47 Nr. 4 wird die Angabe „bis 3c" durch die Angabe „und 3b" ersetzt.

25.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.

b)
Die Übersohrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

„1 Pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel".

c)
Die Überschrift des Unterabschnitts 1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2
Sätze pyrotechnischer Gegenstände".

d)
Absatz 24 wird wie folgt gefasst:

„24 - Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe von Raketen, Batterien oder Kombinationen zulässig."

26.
Anlage 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt II Nr. 2 wird folgender Unterabschnitt E angefügt:

„E.
Pyrotechnische Sätze

Sätze pyrotechnischer Gegenstände müssen die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabsohnitt 1.2 festgelegten Anforderungen erfüllen."

b)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV

 
aa)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.

bb)
Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.

cc)
Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei zusammen zünden lassen.

dd)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Übersohläge im Innern der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESDImpuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwisohen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen.

Tabelle A.1

Zünder-Klasse IIIIIIIV
Nichtan-
sprechstrom-
stärke I in A
 0,18
≤I<
0,45
0,45
≤I<
1,2
1,2
≤I<
4,0

4,0
Nichtan-
sprechzünd-
impuls
in mJ/Ω
min.0,5880500
ESD-Impuls
,Draht gegen
Draht'
min.0,3660300
ESD-Impuls
,Draht gegen
Hülse'
min.0,6
12120600


 
 
 
Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder

A in die Zünder-Klasse I,

U in die Zünder-Klasse II und

HU in die Zünder-Klasse IV."

bb)
Die bisherigen Buchstaben b bis d werden Buchstaben c bis e.

27.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 45 wird wie folgt gefasst:

„45 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muss mit einem Zettel versehen sein, der bei

 
-
Brückenzündern der Klassen I, II, III und IV weiße Farbe mit der Kennzeichnung „I", „II", „III" bzw. „IV",

-
Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A",

-
Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U",

-
Brückenzündern HU blaue Farbe mit den Buchstaben „HU"

hat und folgende Angaben tragen muss:

1.
die Anzahl der Zünder,

2.
die Zünderdrahtlänge und das Material,

3.
die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

4.
die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 44 Nr. 3,

5.
die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

6.
bei Brückenzündern der Klassen I, II und III sowie Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern der Klasse IV und Brückenzündern HU den Gesamtwiderstand,

7.
bei Zeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen,

8.
„schlagwettersicher" oder „nicht schlagwettersicher".

Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen."

b)
Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a eingefügt:

„48a- Die Isolierung der Zünderdrähte für Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV muss so gefärbt sein, dass Verwechslungen mit A-, U-, HU- und anderen Brückenzündern ausgeschlossen sind."

c)
Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a,".

d)
Absatz 75 wird wie folgt gefasst:

„75 - Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen."

28.
In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe „Stichprobenumfang: S 3" in einer neuen Zeile die Angabe „Stichprobenanweisung: doppelt" eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 werden vor dem Wort „Zündstoffe" die Wörter „pyrotechnische Munition, pyrotechnische Gegenstände," eingefügt.

b)
In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1."

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
Anlage 6a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift der Spalten 6 und 7 werden die Wörter „Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum" durch die Wörter „Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutzl)" ersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst:

„1)
Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens sohwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein."

b)
In der Überschrift der Spalte 8 werden hinter dem Wort „Lagerraum" die Wörter „mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz" eingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie folgt gefasst:

„2)
Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30 nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei."

c)
In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „der Klassen I, II, T1 und T2" die Wörter „sowie pyrotechnische Munition PM I und PM II" eingefügt.

d)
Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 3 bis 5.

e)
In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II" die Wörter „und pyrotechnische Munition der Klasse PM I" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434), wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 2 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

 
„5.
Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen."


Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes



Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
für sprengstoffrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."

2.
In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" ersetzt.

3.
In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.

4.
In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4 und 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8" und die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" und die Angabe „(2101 - 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)" durch die Angabe „(2101 -2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801, 2802)" ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3a werden das Wort „Schusswaffen" durch das Wort „Waffen" ersetzt und nach dem Wort „Wirkung" die Wörter „oder über den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes" eingefügt.

b)
In Nummer 3b wird das Wort „körperlicher" durch das Wort „persönlicher" ersetzt.

2.
In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche" durch die Wörter „waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.


Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 9 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 10 Inkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 31. Dezember 2006 1. SprengV Anlage 1

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Satzes 2 am 1. September 2005 in Kraft. Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe d tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.