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Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- *)
- Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in deutsches Recht abgeschlossen. Zugleich werden die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das Innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) und die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht (ABl. EU Nr. L 127 S. 73) umgesetzt.
- **)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,".
- bb)
- In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Explosivstoffen" die Wörter „oder pyrotechnischen Sätzen" eingefügt.
- cc)
- Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für- 1.
- pyrotechnische Gegenstände,
- 2.
- Anzündmittel.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt und in Nummer 1 nach den Wörtern „pyrotechnische Sätze" ein Komma und die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „bis 39" durch die Angabe „bis 39a" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
- a)
- für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
- b)
- für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,
- c)
- für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
- d)
- bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
- e)
- bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition."
- 2.
- In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder pyrotechnischer Satz" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:
- „1a.
- sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte, bestimmt sind,".
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoffgemische" die Wörter „(pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver)" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Sätzen und" gestrichen.
- dd)
- Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt:
„Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EGBaumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden sind."
- b)
- Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Am Ende von Buchstabe b wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:
„das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,".
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 5.
- § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten."
- b)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „und 3" ergänzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a und Buchstabe c werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe d werden die Wörter „pyrotechnischen Sätze" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstände" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:
- „g)
- dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden."
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort „körperliche" durch das Wort „persönliche" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen."
- 8.
- Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:
„§ 8a Zuverlässigkeit(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,- 1.
- die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a)
- wegen eines Verbrechens oder
- b)
- wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
- 2.
- bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
- explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b)
- mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
- c)
- explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,- 1.
- die
- a)
- wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- b)
- wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
- c)
- wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
- 2.
- die Mitglied
- a)
- in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
- b)
- in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
- 3.
- bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
- a)
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- b)
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
- c)
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 4.
- die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
- 5.
- die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:- 1.
- die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
- 2.
- die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
- 3.
- die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
- 4.
- die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
- 5.
- bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie- 1.
- geschäftsunfähig sind,
- 2.
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- 3.
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.
§ 8c Pflichten des Gutachters(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen." - 9.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „einführen" jeweils das Wort „,durchführen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „Einführer" das Wort „, Durchführer" und nach dem Wort „Einfuhr" das Wort „, Durchfuhr" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I."
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27" die Wörter „oder des Befähigungsscheines nach § 20" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einfuhr" die Wörter „, die Durchfuhr oder das Verbringen" eingefügt.
- e)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einfuhr" die Wörter „, der Durchfuhr oder des Verbringens" eingefügt.
- 10.
- In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, den Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausüben."
- 11.
- § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 12.
- Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."
- 13.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuverlässigkeit" die Wörter „oder der persönlichen Eignung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund dieses Gesetzes" durch die Wörter „in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- 14.
- § 32a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischer Satz" durch die Wörter „pyrotechnischer Gegenstand" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a werden die Wörter „auf Grund einer Verordnung" durch die Wörter „in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- 15.
- In § 34 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 16.
- § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind." - 17.
- Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:
„§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung." - 18.
- In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „einführt" ein Komma und das Wort „durchführt" und nach dem Wort „einführen" ein Komma und das Wort „durchführen" eingefügt.
- 19.
- § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- b)
- In Nummer 11 werden nach den Wörtern „in Bezug auf" die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene" eingefügt.
- 20.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „pyrotechnischen Sätzen" die Wörter „und Gegenständen" eingefügt.
- b)
- Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:„(2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember 2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegenstand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulassungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzesänderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragsteller die Abänderung des Bescheides und Zuordnung des Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig.(3) Weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen
- a)
- am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe längstens bis zum 31. Dezember 2005,
- b)
- nach einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der Anwendung des Gesetzes freigestellte pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2006,
- c)
- am 1. September 2005 auf Grund einer Zulassung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2007.
(4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Munition am 1. September 2005 eine Genehmigung nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen. Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transportklassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzuordnung gleich."
- 21.
- Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3." - 22.
- Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV ersetzt:
„Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/ AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.- 1.
- a)
- Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG
Stoff oder Gegenstand | UN-Nr. |
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes | 0222 |
Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ- lich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes | 0223 |
Ammoniumperchlorat | 0402 |
Ammoniumpikrat, trocken oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser | 0004 |
Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) | 0105 |
Anzündhütchen | 0044, 0377, 0378 |
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0224 |
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/ Wasser-Mischung | 0129 |
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an- gefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Mischung | 0130 |
Blitzlichtpulver | 0094, 0305 |
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min- destens 15 Masse-% Wasser | 0226 |
Cyclotetramethylentetranitramin (Oktogen), (HMX), desensibilisiert | 0484 |
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min- des tens 15 Masse-% Wasser | 0072 |
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo- tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto- gen), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethyl- entrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylen- tetranitramin (HMX), (Oktogen), desen- sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel | 0391 |
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), desensibilisiert | 0483 |
Deflagrierende Metallsalze aromatischer Nitroverbindungen, n. a. g. | 0132 |
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0074 |
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchti- gem, wasserunlöslichem Phlegmatisie- rungsmittel | 0075 |
Dinitroglycoluril (DINGO) | 0489 |
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0076 |
Dinitrophenolate der Alkalimetalle, tro- cken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0077 |
Dinitroresorcin, trocken oder mit weni- ger als 15 Masse-% Wasser | 0078 |
Dinitrosobenzol | 0406 |
Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser | 0401 |
Explosive Stoffe, n. a. g. | 0473, 0475, 0477, 0479, 0480, 0481 |
Guanyl-Nilrosaminoguanyliden-Hydrazin, angefeuchtet, mit mindestens 30 Mas- se-% Wasser | 0113 |
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alko- hol/Wasser-Mischung | 0114 |
Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0220 |
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), (Hexyl) | 0079 |
Hexanitrostilben | 0392 |
Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni- ger als 15 Masse-% Wasser | 0118 |
Hexotonal, gegossen | 0393 |
Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd- mittel | 0059, 0439, 0440, 0441 |
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbin- dungen, explosiv | 0158 |
Kartuschen für technische Zwecke | 0275, 0276, 0323, 0381 |
Kartuschen, Erdölbohrloch | 0277, 0278 |
Lockerungssprenggeräte mit Explosiv- stoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel | 0099 |
Mannithexanitrat (Nitromannit), ange- feuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Mischung | 0133 |
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0234 |
Natriumpikramat, trocken oder mit weni- ger als 20 Masse-% Wasser | 0235 |
Natriumsalze aromatischer Nitroverbin- dungen, n. a. g. | 0203 |
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit min- destens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungs- mittel | 0143 |
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerol | 0144 |
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0282 |
Nitroharnstoff | 0147 |
Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0146 |
Nitrozellulose, angefeuchtet, mit min- destens 25 Masse-% Alkohol | 0342 |
Nitrozellulose, nicht behandelt oder plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel | 0341 |
Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindes- tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel | 0343 |
Nitrozellulose, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) | 0340 |
Octonal | 0496 |
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0266 |
Oxynitrotriazol (ONTA) | 0490 |
Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange- feuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), desensibilisiert, mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel | 0150 |
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs | 0411 |
Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0151 |
Perforationshohlladungsträger, gela- den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel | 0124, 0494 |
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min- destens 25 Masse-% Wasser | 0159 |
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol | 0433 |
Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0135 |
Raketen, Leinenwurf | 0238, 0240, 0453 |
Schneidladung, biegsam, gestreckt | 0237, 0288 |
Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explo- sivstoff | 0070 |
Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl- form | 0027 |
Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets | 0028 |
Sprengkapsel, elektrisch | 0030, 0255, 0456 |
Sprengkapsel, nicht elektrisch | 0029, 0267, 0455 |
Sprengladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel | 0442, 0443, 0444, 0445 |
Sprengniete | 0174 |
Sprengschnur, biegsam | 0065, 0289 |
Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit Metallmantel | 0104 |
Sprengschnur, mit Metallmantel | 0102, 0290 |
Sprengstoffe, Typ A | 0081 |
Sprengstoffe, Typ B | 0082, 0331 |
Sprengstoffe, Typ C | 0083 |
Sprengstoffe, Typ D | 0084 |
Sprengstoffe, Typ E | 0241, 0332 |
Tetrazol-I-essigsäure | 0407 |
Tetranitroanilin | 0207 |
Treibladungspulver | 0160, 0161 |
Treibstoff, fest | 0499 |
Treibstoff, flüssig | 0495 |
Trinitroanilin (Pikramid) | 0153 |
Trinitroanisol | 0213 |
Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0215 |
Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0214 |
Trinitrobenzolsulfonsäure | 0386 |
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) | 0155 |
Trinitrofluorenon | 0387 |
Trinitrometakresol | 0216 |
Trinitronaphthalin | 0217 |
Trinitrophenetol | 0218 |
Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0154 |
Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) | 0208 |
Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange- feuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkokol/Wasser- Mischung | 0394 |
Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0219 |
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- trobenzol oder mit Hexanitrostilben | 0388 |
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- trobenzol und Hexanitrostilben | 0389 |
Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0209 |
Tritonal | 0390 |
Zirkoniumpikramat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0236 |
Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch | 0360, 0361 |
5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure | 0448 |
5-Nitrobenzotriazol | 0385 |
- 1.
- b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport und daher ohne UN-Nummer sind
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/ Wasser-Mischung
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung- 2.
- Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)
Stoff oder Gegenstand | UN-Nr. |
Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff | 0173 |
Bestandteile, Zündkette, n. a. g. | 0382, 0383, 0384, 0461 |
Explosive Stoffe, n. a. g. | 0357, 0358, 0359, 0474 |
Explosive Stoffe, sehr unempfindlich (Stoffe EVI), n. a. g. | 0482 |
Falllote, mit Explosivstoff | 0204, 0296, 0374, 0375 |
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. | 0350, 0351, 0352, 0354, 0355, 0356, 0462, 0463, 0464, 0465, 0466, 0467, 0468, 0469, 0470, 0471, 0472 |
Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) | 0486 |
Raketen, mit Ausstoßladung | 0436, 0437, 0438 |
Raketenmotore | 0186, 0280, 0281 |
Raketenmotore, Flüssigtreibstoff | 0395, 0396 |
Sprengkörper | 0048 |
Sprengladung, kunststoffgebunden | 0457, 0458, 0459, 0460 |
Treibsätze | 0271, 0272, 0415, 0491 |
Treibstoff, fest | 0498 |
Treibstoff, flüssig | 0497 |
Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 0248, 0249 |
Zerleger, mit Explosivstoff | 0043 |
Zündverstärker, mit Detonator | 0225, 0268 |
Zündverstärker, ohne Detonator | 0042, 0283 |
Stoff oder Gegenstand | UN-Nr. |
Detonatoren für Munition | 0073, 0364, 0365, 0366 |
Füllsprengkörper | 0060 |
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng- ladung | 0286, 0287, 0369 |
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung | 0370, 0371 |
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- ladung | 0221 |
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln | 0345 |
Geschosse, mit Sprengladung | 0167, 0168, 0169, 0324, 0344 |
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- ladung | 0346, 0347, 0426, 0427 |
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung | 0250, 0322 |
Treibladungen für Geschütze | 0242, 0279, 0414 |
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder | 0446, 0447 |
Zünder, sprengkräftig | 0106, 0107, 0257, 0367 |
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- vorrichtungen | 0408, 0409, 0410 |
- sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung).
---- 1)
- Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37. 40 bis 60.
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
Gegenstand | UN-Nr. |
Anzünder | 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 |
Anzünder, Anzündschnur | 0131 |
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. | 0349, 0353 |
Zünder, nicht sprengkräftig | 0316, 0317, 0368". |
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt II - Zulassung von pyrotechnisohen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer". - b)
- Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe". - c)
- In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" duroh die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- d)
- Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu Anlage 4.
- e)
- Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufgehoben.
- f)
- Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 11 - Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „und die Einfuhr" durch ein Komma und die Wörter „die Einfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:
- „2.
- den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen;
- 2a.
- den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5a des Gesetzes;".
- b)
- In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern „Verwendung von" die Wörter „Gegenständen mit Explosivstoff und" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „500 g" durch die Angabe „1 kg" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „4" durch die Angabe „4a" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 1 bis 3 und in Nummer 8 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- pyrotechnisohe Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen der Nummer 3 im Übrigen gegeben sind,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nacn § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet oder verarbeitet werden sollen." - bb)
- Satz 4 wird gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechnisohe Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnisohen Gegenständen der Klassen I, II und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n), ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen.(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
- 6.
- Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt II Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer." - 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnisohe Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „Stoffen" die Wörter „Gegenständen und" und vor dem Wort „Stoffe" die Wörter „Gegenstände und" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 8.
- § 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten." - b)
- Satz 4 wird gestrichen.
- 9.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 10.
- Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe". - 11.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Halbsatz werden die Wörter „pyrotechnisohen Satzes" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen oder" gestrichen.
- 12.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „pyrotechnischen Satzes" durch die Wörter „pyrotechnisohen Gegenstandes" ersetzt.
- 13.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätze" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstände" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Abs. 1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Kennnummer der Norm,
- 2.
- den Titel der Norm,
- 3.
- das Datum der Veröffentlichung und
- 4.
- die Bezugsquelle der Norm."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 14.
- § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt und nach dem Wort „Steighöhe" die Wörter „oder - im Falle von Römischen Lichtern und Feuertöpfen - die Effekt-höhe" angefügt.
- 15.
- In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde liegenden Anforderungen an diese Gegenstände müssen insbesondere den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und den aktuellen sicherheitstechnischen Erkenntnissen entsprechen." - 16.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch das Wort „Anzündmitteln" ersetzt.
- 17.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) 1) stellen." - b)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Abs. 3 Buchstabe c des Gesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, dass auch das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zulässig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes oder Gegenstandes vor dem 1. September 2005 berechtigt erfolgt ist." - c)
- Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren."
- 1)
- Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.
- 18.
- In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „(BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991)" durch die Angabe „(BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000)" ersetzt.
- 19.
- In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Brückenzünder A" durch die Wörter „Brückenzünder Klasse I" ersetzt.
- 20.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Explosivstoffen" die Wörter „- ausgenommen pyrotechnische Sätze -" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Sprengarbeiten ausführen," die Wörter „explosionsgefährliche Stoffe herstellen," eingefügt.
- 21.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach den Wörtern „die Zuverlässigkeit" jeweils die Wörter „und die persönliche Eignung" und nach den Wörtern „der Zuverlässigkeit" die Wörter „und der persönlichen Eignung" eingefügt.
- bb)
- Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung."
- 22.
- In § 37 Satz 1 werden die Wörter „nach landesrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter „auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften" ersetzt.
- 23.
- In § 46 Nr. 12 werden jeweils die Wörter „Brückenzünder A" durch die Wörter „Brückenzünder Klasse I" ersetzt.
- 24.
- In § 47 Nr. 4 wird die Angabe „bis 3c" durch die Angabe „und 3b" ersetzt.
- 25.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- Die Übersohrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel". - c)
- Die Überschrift des Unterabschnitts 1.2 wird wie folgt gefasst:
- „1.2
- Sätze pyrotechnischer Gegenstände".
- d)
- Absatz 24 wird wie folgt gefasst:
„24 - Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe von Raketen, Batterien oder Kombinationen zulässig."
- 26.
- Anlage 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt II Nr. 2 wird folgender Unterabschnitt E angefügt:
- „E.
- Pyrotechnische Sätze
- b)
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV
- aa)
- Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.
- bb)
- Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.
- cc)
- Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei zusammen zünden lassen.
- dd)
- Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Übersohläge im Innern der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESDImpuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwisohen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen.
Zünder-Klasse | I | II | III | IV | |
Nichtan- sprechstrom- stärke I in A | 0,18 ≤I< 0,45 | 0,45 ≤I< 1,2 | 1,2 ≤I< 4,0 | ≥ 4,0 | |
Nichtan- sprechzünd- impuls in mJ/Ω | min. | 0,5 | 8 | 80 | 500 |
ESD-Impuls ,Draht gegen Draht' | min. | 0,3 | 6 | 60 | 300 |
ESD-Impuls ,Draht gegen Hülse' | min. | 0,6 | 12 | 120 | 600 |
- Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder
A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV." - bb)
- Die bisherigen Buchstaben b bis d werden Buchstaben c bis e.
- 27.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
„45 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muss mit einem Zettel versehen sein, der bei- -
- Brückenzündern der Klassen I, II, III und IV weiße Farbe mit der Kennzeichnung „I", „II", „III" bzw. „IV",
- -
- Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A",
- -
- Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U",
- -
- Brückenzündern HU blaue Farbe mit den Buchstaben „HU"
- 1.
- die Anzahl der Zünder,
- 2.
- die Zünderdrahtlänge und das Material,
- 3.
- die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
- 4.
- die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 44 Nr. 3,
- 5.
- die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,
- 6.
- bei Brückenzündern der Klassen I, II und III sowie Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern der Klasse IV und Brückenzündern HU den Gesamtwiderstand,
- 7.
- bei Zeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen,
- 8.
- „schlagwettersicher" oder „nicht schlagwettersicher".
- b)
- Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a eingefügt:
„48a- Die Isolierung der Zünderdrähte für Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV muss so gefärbt sein, dass Verwechslungen mit A-, U-, HU- und anderen Brückenzündern ausgeschlossen sind." - c)
- Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a,".
- d)
- Absatz 75 wird wie folgt gefasst:
„75 - Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen."
- 28.
- In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe „Stichprobenumfang: S 3" in einer neuen Zeile die Angabe „Stichprobenanweisung: doppelt" eingefügt.
Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1 werden vor dem Wort „Zündstoffe" die Wörter „pyrotechnische Munition, pyrotechnische Gegenstände," eingefügt.
- b)
- In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 2.
- Anlage 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift der Spalten 6 und 7 werden die Wörter „Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum" durch die Wörter „Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutzl)" ersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst:
- „1)
- Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens sohwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein."
- b)
- In der Überschrift der Spalte 8 werden hinter dem Wort „Lagerraum" die Wörter „mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz" eingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie folgt gefasst:
- „2)
- Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30 nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei."
- c)
- In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „der Klassen I, II, T1 und T2" die Wörter „sowie pyrotechnische Munition PM I und PM II" eingefügt.
- d)
- Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 3 bis 5.
- e)
- In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II" die Wörter „und pyrotechnische Munition der Klasse PM I" eingefügt.
Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
In § 4 Abs. 2 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen."
Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
- „8.
- für sprengstoffrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."
- 2.
- In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" ersetzt.
- 3.
- In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.
- 4.
- In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4 und 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8" und die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" und die Angabe (2101 - 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)" durch die Angabe (2101 -2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801, 2802)" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3a werden das Wort „Schusswaffen" durch das Wort „Waffen" ersetzt und nach dem Wort „Wirkung" die Wörter „oder über den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3b wird das Wort „körperlicher" durch das Wort „persönlicher" ersetzt.
- 2.
- In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche" durch die Wörter „waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Satzes 2 am 1. September 2005 in Kraft. Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe d tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
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