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Änderung § 20 StromGVV vom 01.12.2021

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§ 20 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 20 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Kündigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) 1 Die Kündigung bedarf der Textform. 2 Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) 1 Die Kündigung bedarf der Textform. 2 Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.



(heute geltende Fassung)