Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 StromGVV vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StromPBGEG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der StromGVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 23 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 23 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 2 Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

(2) Abweichend von §
5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.



1 Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2 § 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar.