Änderung § 8 StromGVV vom 02.09.2016

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§ 8 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 8 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Messeinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.

(2) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. 2 Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3 Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.






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