§ 14 - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-9 Elektrizität und Gas
| |

§ 14 Vorauszahlungen


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. 3Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

(2) 1Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. 2Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. 4Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) 1Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. 2Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben V. v. 22. November 2021 BGBl. I S. 4946 m.W.v. 1. Dezember 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 14 GasGVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4946

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 14 GasGVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GasGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasGVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022)
... gelten § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 ...
§ 15 GasGVV Sicherheitsleistung
... Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 8 MsbG Messstelle (vom 29.12.2023)
... 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 13.10.2023)
... und die §§ 29 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes, 41. die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung, 42. die §§ 11 bis 18 der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 5 EnWRKAnpG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
...  1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 ... „§ 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... und die §§ 29 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes, 41. die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung, 42. die §§ 11 bis 18 der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Messzugangsverordnung (MessZV)
Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
§ 8 MessZV Messstellenbetrieb
... Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Abs. 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed