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§ 41 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
75 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 685 Vorschriften zitiert
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
75 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 685 Vorschriften zitiert
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) 1Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. 2Die Verträge müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
- die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
- 2.
- zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
- 3.
- die Zahlungsweise,
- 4.
- Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
- 5.
- den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
- 6.
- die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
- 7.
- Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, über die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie über die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
(2) 1Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. 2Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. 3Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 4Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(3) 1Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. 2Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. 2Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3Die jeweils in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Kohleausstiegsgesetz G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 14. August 2020
Frühere Fassungen von § 41 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 4 Kohleausstiegsgesetz vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
aktuell vorher | 01.04.2016 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 311 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 17.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 115 EnWG Bestehende Verträge (vom 30.06.2013)
... spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die ... zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige ...
Zitat in folgenden Normen
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 10 MsbG Inhalt von Messstellenverträgen
... in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 9 VSBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Schlichtungsstelle und deren Anschrift ...
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 4 KAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)" eingefügt. 7. In § 41 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Bei ...
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Absatz 2a." 30. In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter „§ 41 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 41 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. 31. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 4 Satz 3 zu treffen." 5. In § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter „und Arbeit" durch die ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 21i Rechtsverordnungen". j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Energielieferverträge mit ... j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung". k) ... nach Absatz 6 durch Festlegung gegenüber den Lieferanten treffen." 37. § 41 wird wie folgt neu gefasst: „§ 41 Energielieferverträge mit ... treffen." 37. § 41 wird wie folgt neu gefasst: „§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung (1) ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 311 10. ZustAnpV Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und Energie" ersetzt. 5. In § 39 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 41 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...
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