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Änderung § 23 GasGVV vom 01.12.2021

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§ 23 GasGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 23 GasGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

1 Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 2 Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

(Text neue Fassung)

Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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