Artikel 53 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 53 Krankenpflegegesetz


Artikel 53 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 KrPflG § 2, § 8

(2124-23)

In § 2 Abs. 4 Satz 4 und § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 53 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 53 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 34 HeilbAnerkRUG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. ...


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