Artikel 466 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 466 Signatarebenennungsverordnung


Artikel 466 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 SignBenennV § 2, § 3

(9020-11-1)

In den §§ 2 und 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 466 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 466 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Signatarebenennungsverordnung
V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 3038
Artikel 1 1. SignBenennVÄndV
... 2 der Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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