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Artikel 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 4 Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und der Stammdienststelle der Bundeswehr



(1) Das Personalamt der Bundeswehr darf Offiziere bis zum Oberstleutnant, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Soldatinnen und Soldaten, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben, ernennen und entlassen.

(2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf ernennen und entlassen:

1.
alle Feldwebel, Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter sowie

2.
alle Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften, die

a)
Heeresuniform tragen und

-
dem fliegenden Personal,

-
dem Prüfpersonal,

-
dem Flugsicherungspersonal,

-
dem Flugbetriebspersonal,

-
dem flugzeugtechnischen Personal der Heeresfliegertruppe oder

-
nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

-
die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

b)
Luftwaffenuniform tragen und

-
auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

-
sich in einer integrierten Verwendung befinden oder

-
nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben oder

-
Verbänden, Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3AVerband angehören,

c)
Marineuniform tragen,

d)
sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden oder

e)
der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören.